Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer
Bei dem besonderen Kündigungsschutz handelt es sich um einen besonderen Schutzmechanismus, der bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unabhängig von dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber schützt. Dieser Schutz besteht entweder wegen der besonderen persönlichen oder sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer oder wegen ihrer Funktion im Betrieb. Sonderkündigungsschutz bedeutet jedoch nicht, dass eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern dass strengere Voraussetzungen gelten und in vielen Fällen eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.
Wer fällt unter den Sonderkündigungsschutz und welche Regeln gelten?
Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz im Überblick
Wichtige Gruppen mit besonderem Kündigungsschutz
- Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG): Arbeitnehmerinnen genießen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung einen umfassenden Kündigungsschutz. Dies gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
- Schwerbehinderte und gleichgestellte Personen (§ 168 SGB IX): Für Menschen mit Schwerbehinderung besteht ein besonderer Schutz, der verlangt, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholt. Dies gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
- Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG): Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, dürfen während dieser Zeit nicht gekündigt werden. Auch hier sind Ausnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
- Betriebsräte und vergleichbare Organmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG): Während ihrer Amtszeit und häufig auch darüber hinaus genießen Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Mitglieder anderer betrieblicher Interessenvertretungen Kündigungsschutz. Außerordentliche Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts.
- Auszubildende: Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen und aus wichtigem Grund erlaubt (§ 22 BBiG).
- Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG): Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen und dafür Pflegezeit in Anspruch nehmen, dürfen während dieser Zeit nicht gekündigt werden.
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