Ordentliche Arbeitnehmerkündigung
Unsere Kanzlei bietet Ihnen fundierte Beratung und kompetente Vertretung in allen Fragen rund um das Thema Kündigung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtlichen Interessen zu wahren und eine angemessene Lösung zu finden.
Voraussetzungen, Fristen und rechtliche Rahmenbedingungen der ordentlichen Arbeitnehmerkündigung
Grundsatz der Kündigungsfreiheit
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kann grundsätzlich ohne Angabe eines Kündigungsgrundes erfolgen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zu begründen. Es genügt, die Kündigung form- und fristgerecht zu erklären.
Kündigungsfrist
Bei der ordentlichen Kündigung ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ergibt sich aus § 622 Abs. 1 BGB und beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine andere Frist vereinbart ist.
Formvorschrift gemäß § 623 BGB
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein, um eine eindeutige Verbindung zwischen Aussteller und Urkunde herzustellen. So kann der Empfänger sicher sein, dass die Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.
Im Einzelnen sind für die Schriftform folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Schriftliche Kündigung: Die Kündigung muss zur Wahrung der Schriftform in einer Urkunde niedergelegt werden.
- Räumlicher Abschluss durch Unterschrift: Die Unterschrift muss so unter den Text gesetzt werden, dass sie die vorangegangene Kündigungserklärung räumlich abschließt.
- Eigenhändige Unterschrift des Kündigenden: Der Kündigende muss die Kündigung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen, so dass seine Identität zweifelsfrei feststeht.
- Wichtig ist, dass nur eine eigenhändige Unterschrift die Anforderungen erfüllt. Andere Formen wie Stempel oder Faksimile sowie die Übermittlung per SMS oder E-Mail sind unwirksam.
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Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitgeber zugeht.
Für den Zugang bei An- und Abwesenden gibt es unterschiedliche Regelungen, die sicherstellen, dass der Empfänger rechtzeitig die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
- Zugang bei Anwesenheit: Die Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie dem Empfänger übergeben wird oder dieser in der Lage ist, sie zur Kenntnis zu nehmen.
- Zugang bei Abwesenheit: Bei Abwesenheit des Empfängers gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in seinen tatsächlichen Besitz gelangt, beispielsweise durch Einwurf in den Briefkasten.
Zugangsvereitelung
Verhindert der Empfänger durch sein Verhalten den Zugang ohne triftigen Grund, so wird er so behandelt, als sei ihm die Kündigung bereits zugegangen; sie ist damit also wirksam. Der Sender, also in diesem Fall der Arbeitnehmer, muss jedoch beweisen, dass der Empfänger von der bevorstehenden Kündigung wusste und dennoch Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugang zu verhindern.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt werden. Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass ggf. ein wichtiger Grund (z.B. gesundheitliche Gründe) vorliegt, um eine Sperrzeit zu vermeiden.