Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erklärt werden, ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB als letztes unausweichliches Mittel zulässig..

Voraussetzungen und rechtliche Folgen der außerordentlichen Kündigung

Außerordentliche Kündigung: Grundsatz und Voraussetzungen

Eine außerordentliche Kündigung ist in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ wird durch die Rechtsprechung konkretisiert, z.B. durch Straftaten am Arbeitsplatz, grobe Pflichtverletzungen oder schwerwiegende Störungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien.

Schriftform und rechtliche Anforderungen

Für den Arbeitgeber ist neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 623 BGB erforderlich. Danach muss die Kündigung schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Stempel oder Scan ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Den Formvorschriften für die Wirksamkeit der Kündigung ist daher besondere Bedeutung beizumessen.

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Besonderen Kündigungsschutz beachten

Neben der Schriftform muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung auch den besonderen Kündigungsschutz beachten, der unter anderem für schutzbedürftige Arbeitnehmer wie Schwangere, Eltern in Elternzeit oder Schwerbehinderte gilt. In diesen Fällen sind besondere gesetzliche Vorschriften zu beachten, die den Arbeitgeber verpflichten, vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen, wie dies z.B. bei Schwangeren nach dem Mutterschutzgesetz der Fall ist.

Frist für die außerordentliche Kündigung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einhaltung der Frist für die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Der Kündigende muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen. Andernfalls verliert er das Recht zur außerordentlichen Kündigung und muss sich auf die ordentliche Kündigung beschränken. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern darf, sondern unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes handeln muss.

Die außerordentliche Kündigung stellt somit einen erheblichen Eingriff in das Arbeitsverhältnis dar, der an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist.