Um ihren gemeinnützigen Status zu bewahren, müssen Vereine strenge Vorgaben erfüllen. Eine der wichtigsten Fragen dabei ist, wie hoch das Vereinsvermögen sein darf und in welchem Zeitraum es verwendet werden muss.
Gemeinnütziger Status und Mittelverwendung
Ein gemeinnütziger Verein darf keine Gewinne im klassischen Sinne erzielen. Stattdessen müssen die erzielten Einnahmen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Welche Ziele dies umfasst, hängt von der jeweiligen Satzung ab.
Gemeinnützige Zwecke:
Die Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO) definiert eine Reihe von gemeinnützigen Zwecken, die für eine Anerkennung als gemeinnützige Organisation maßgeblich sind.
Dazu zählt unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, etwa durch die Durchführung von Forschungsprojekten, die Vergabe von Stipendien oder die Organisation wissenschaftlicher Tagungen. Auch die Förderung von Bildung und Erziehung gehört dazu, beispielsweise durch Seminare, Workshops oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.
Ein weiterer Bereich ist die Förderung der Religion, etwa durch die Unterstützung kirchlicher oder religiöser Einrichtungen sowie den Bau und Erhalt von Kirchen oder Gebetsräumen. Zudem ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege ein gemeinnütziger Zweck, der sich durch Maßnahmen wie die Unterstützung von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Gesundheitsaufklärung manifestiert.
Auch die Förderung der Jugend- und Altenhilfe ist begünstigt, beispielsweise durch Freizeit- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche oder die Unterstützung von Senioren durch Pflege- und Begegnungsstätten. Kunst und Kultur profitieren ebenfalls von der Gemeinnützigkeit, etwa durch den Betrieb von Theatern, Museen oder Kunstvereinen sowie den Erhalt von Baudenkmälern.
Schließlich umfasst die Gemeinnützigkeit auch den Denkmalschutz und die Denkmalpflege, insbesondere die Restaurierung historischer Gebäude sowie die Erhaltung von Kulturgütern.
Damit ein Verein seinen gemeinnützigen Status beibehält, müssen alle Einnahmen zweckgebunden eingesetzt und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verwendet werden. Dies stellt sicher, dass die Mittel tatsächlich der Allgemeinheit zugutekommen und den gemeinnützigen Zielen dienen.
Anforderungen an die Gemeinnützige Geschäftsführung
Die bloße Aufnahme eines gemeinnützigen Zwecks in die Satzung reicht aber nicht aus. Die tägliche Vereinsarbeit muss diesen Zwecken auch entsprechen. Das heißt, das, was in der Satzung steht, muss der Verein auch tatsächlich im täglichen Vereinsleben umsetzen.
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Grundsätzlich gilt nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO), dass Mittel innerhalb von zwei Kalenderjahren nach ihrem Zufluss für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden. Eine Ausnahme gilt dabei für Vereine mit jährlichen Einnahmen unter 45.000 Euro.
Bildung von Rücklagen
Gemeinnützige Vereine dürfen aber unter bestimmten Voraussetzungen Rücklagen bilden, um langfristig finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen gebundenen und freien Rücklagen.
Gebundene Rücklagen
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO können Mittel zur Erfüllung langfristiger Vereinsziele zurückgelegt werden. Hierbei handelt es sich entweder um:
- Projektrücklagen: Für bestimmte geplante Vorhaben mit absehbarem Zeithorizont.
- Betriebsrücklagen: Zur Sicherstellung laufender Kosten wie Gehalt, Miete oder Instandhaltung. Die Finanzverwaltung billigt in der Praxis die Rücklage für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten. Unzulässig ist die Bildung solcher Rücklagen, sobald der Verein seine Mittel aus gesicherten, fortlaufenden Erträgen der Vermögensverwaltung finanzieren kann.
Ist der Grund der Rücklagenbildung weggefallen, sind diese unverzüglich aufzulösen. Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung sind diese innerhalb der allgemeinen Mittelverwendungsfrist von zwei Jahren zu verwenden.
Freie Rücklagen
Zusätzlich dürfen Vereine bis zu einem Drittel der Einnahmen aus Vermögensverwaltung sowie bis zu 10 % der sonstigen Mittel in freie Rücklagen überführen. Diese dürfen langfristig eingeplant, aber nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Rücklagenbildung muss in einem Vorstandsbeschluss oder durch die Mitgliederversammlung festgehalten werden. Ohne einen dokumentierten Beschluss könnte es bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu Problemen kommen.
Vermögensanlagen
Möglich ist auch, dass der Verein einen Teil seiner freien Rücken als Vermögensanlagen sichert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mittel weiterhin dem gemeinnützigen Zweck dienen müssen und dass die Vermögensanlage nicht hochspekulativ, sondern konservativ sein sollte. Breite Aktienfonds mit geringem Risiko und Immobilien sind grundsätzlich zulässig.
Auch Erträge aus solchen Anlagen müssen entweder zeitnah verwendet oder einer zulässigen Rücklage zugeführt werden.
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