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		<title>Risiken beim Aufhebungsvertrag – das sollten Arbeitnehmer beachten</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2026 12:27:11 +0000</pubDate>
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<p>Ein Aufhebungsvertrag ist eine unkomplizierte Lösung, um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Dies gilt vor allem, weil so ein Kündigungsschutzverfahren vermieden werden kann. Risiken beim Aufhebungsvertrag gibt es jedoch auch. Vor allem sollte berücksichtigt werden, dass mit der Unterzeichnung weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen verbunden sind.</p>
<h2>Kein Kündigungsschutz und endgültige Bindung</h2>
<p>Mit Abschluss eines Aufhebungsvertrags entfällt die Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen. Während eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden kann, ist dies bei einem einvernehmlichen Vertrag in der Regel ausgeschlossen. Die Entscheidung ist daher meist endgültig und kann nur unter sehr engen Voraussetzungen wieder rückgängig gemacht werden.</p>
<h3>Sperrzeit beim Arbeitslosengeld</h3>
<p>Ein besonders bedeutsamer Punkt betrifft den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit. In dieser Phase erhält der Betroffene keine staatlichen Leistungen, zudem verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs. Ob eine Sperrzeit vermieden werden kann, hängt davon ab, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss des Vertrags vorlag, etwa eine konkret drohende Kündigung durch den Arbeitgeber.</p>
<h3>Steuerliche Auswirkungen der Abfindung</h3>
<p>Abfindungen stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegen der Einkommensteuer. Eine vollständige Steuerfreiheit besteht nicht. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine steuerliche Begünstigung greifen, insbesondere die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG. Die setzt voraus, dass es sich um eine außerordentliche Einkunft handelt und die Zahlung in einem Veranlagungszeitraum geballt zufließt. Ziel der Regelung ist es, die Progressionswirkung abzumildern, indem die Abfindung rechnerisch so behandelt wird, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Wird die Abfindung jedoch ungünstig gestaltet, zum Beispiel durch zusätzliche hohe Einkünfte im selben Jahr, kann die Anwendung der Fünftelregelung entfallen oder wirtschaftlich wirkungslos sein. In solchen Fällen kann die Steuerbelastung deutlich höher ausfallen.</p>
<h3>Verlust bestehender Ansprüche</h3>
<p>Viele Aufhebungsverträge enthalten Klauseln, die sämtliche gegenseitigen Ansprüche als erledigt erklären. Dies kann dazu führen, dass auch solche Forderungen untergehen, an die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gedacht wurde. Insbesondere variable Vergütungen, Überstunden oder Bonusansprüche können betroffen sein, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.</p>
<h4>Drucksituation</h4>
<p>In der Praxis werden Aufhebungsverträge häufig in Situationen angeboten, die für Arbeitnehmer belastend sind. Zwar ist ein gewisser Verhandlungsdruck rechtlich zulässig, dennoch darf die Entscheidungsfreiheit dadurch nicht eingeschränkt werden. Wird etwa eine unhaltbare Kündigung angedroht oder eine besondere Drucksituation ausgenutzt, kann das den Vertrag angreifbar machen. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür hoch und vom Arbeitnehmer zu belegen. Deshalb sollten Betroffenen sich nicht auf eine spätere Korrektur verlassen.</p>
<h4>Kein gesetzliches Widerrufsrecht</h4>
<p>Ein weiterer wichtiger Unterschied zu vielen anderen Verträgen besteht darin, dass es kein allgemeines Widerrufsrecht gibt. Nach der Unterzeichnung ist der Aufhebungsvertrag grundsätzlich bindend. Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung ist nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen oder besondere rechtliche Gründe vorliegen. Ein Aufhebungsvertrag kann also eine sinnvolle Lösung sein, wenn beide Seiten klare Vorstellungen haben und die Rahmenbedingungen sorgfältig gestaltet werden. Gleichzeitig birgt er Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Verlust von Ansprüchen, sozialversicherungsrechtliche Nachteile und steuerliche Belastungen. Vor einer Unterschrift sollte daher stets eine rechtliche Prüfung erfolgen.</p>
<p>Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne.</p>
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<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
<p>Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
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<p>Foto(s): @pixabay</p>
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		<title>Arbeitsrecht rund um Ostern und an anderen Feiertagen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/arbeitsrecht-und-ostern/arbeitsrecht/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 15:16:32 +0000</pubDate>
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<p style="font-weight: 400;">Arbeitsrecht und Ostern: Die Osterzeit stellt für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine willkommene Gelegenheit zur Erholung dar. In der Praxis führen insbesondere die gesetzlichen Feiertage, Fragen zur Entgeltfortzahlung sowie mögliche Zuschläge bei Feiertagsarbeit häufig zu Unsicherheiten.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Gesetzliche Feiertage an Ostern</h2>
<p style="font-weight: 400;">In Deutschland sind der Karfreitag und der Ostermontag als gesetzliche Feiertage festgelegt. Der Ostersonntag ist arbeitsrechtlich grundsätzlich wie ein normaler Sonntag zu behandeln, da er – mit wenigen Ausnahmen in einzelnen Bundesländern – kein gesetzlicher Feiertag ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für Arbeitnehmer bedeutet dies: An gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Arbeitnehmern ist es untersagt, Arbeit zu verrichten, es sei denn, sie sind in Branchen tätig, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist (z. B. Gastronomie, Gesundheitswesen oder Sicherheitsdienste).</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Entgeltfortzahlung an Feiertagen</h2>
<p style="font-weight: 400;">Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung, obwohl sie nicht arbeiten. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Lohnausfallprinzip: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Arbeitnehmer ohne den Feiertag tatsächlich gearbeitet hätte. Fällt der Feiertag beispielsweise auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag (z. B. bei Teilzeitkräften mit festen freien Tagen), besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Feiertagsarbeit und Zuschläge</h3>
<p style="font-weight: 400;">In einigen Branchen ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen nicht nur zulässig, sondern häufig auch unvermeidbar, beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder bei Sicherheitsdiensten. Bei Arbeit an Karfreitag oder Ostermontag stellt sich die Frage nach einem Anspruch auf entsprechende Zuschläge. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge. Dieser hängt von den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen, bestehenden Betriebsvereinbarungen oder den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. In der arbeitsrechtlichen Praxis sind Zuschläge für Feiertage weit verbreitet und können je nach Branche neine erhebliche Höhe erreichen. Zudem ist zu beachten, dass bestimmte Zuschläge unter den Voraussetzungen des Steuerrechts steuerfrei gewährt werden können.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Ersatzruhetage bei Feiertagsarbeit</h2>
<p style="font-weight: 400;">Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt werden, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden, um den besonderen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sicherzustellen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Arbeitgebern wird empfohlen, diese Ausgleichstage ordnungsgemäß zu gewähren, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Urlaub rund um Ostern</h2>
<p style="font-weight: 400;">Die Osterzeit stellt einen beliebten Zeitraum für Urlaub dar. Arbeitnehmer sollten beachten, dass nur tatsächliche Arbeitstage als Urlaubstage berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass gesetzliche Feiertage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein Beispiel ist: Personen, die ihren Urlaub auf einen Zeitraum von einer Woche mit Karfreitag und Ostermontag legen, benötigen eine geringere Anzahl an Urlaubstagen als in einer regulären Arbeitswoche.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Krankheit an Feiertagen</h2>
<p style="font-weight: 400;">Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, hat dies in der Regel keine zusätzlichen Auswirkungen. Da ohnehin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wird der Feiertag nicht &#8222;verbraucht&#8220; oder gesondert berücksichtigt. Tritt jedoch eine Krankheit in den bewilligten Urlaubszeitraum ein, gelten die üblichen Regeln. Im Falle einer Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt keine Anrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub, auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung Feiertage enthält.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Das sollten Sie berücksichtigen</h2>
<p style="font-weight: 400;">Anlässlich des bevorstehenden Feiertags Ostern sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gesetzlichen Vorgaben zur Entgeltfortzahlung und zum Arbeitsschutz beachten. Individuelle Regelungen in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können zusätzliche Ansprüche – etwa auf Zuschläge – begründen. Daher empfiehlt es sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die jeweiligen arbeitsvertraglichen und tariflichen Grundlagen genau zu prüfen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.</p>
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<p>Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne.</p>
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<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
<p>Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
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<p>Foto(s): @pixabay</p>
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<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/arbeitsrecht-und-ostern/arbeitsrecht/">Arbeitsrecht rund um Ostern und an anderen Feiertagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">Silke Gottschalk | Dr. Wetzel Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/betriebliches-eingliederungsmanagement-bem/arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2026 11:29:33 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/betriebliches-eingliederungsmanagement-bem/arbeitsrecht/">Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">Silke Gottschalk | Dr. Wetzel Rechtsanwälte</a>.</p>
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<p>Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) beschreibt ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts im Umgang mit länger oder wiederholt arbeitsunfähigen Beschäftigten auf Grundlage von § 167 Abs. 2 SGB IX. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In der arbeitsrechtlichen Praxis ist das bEM vor allem im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen relevant. Es dient jedoch nicht allein der Vorbereitung oder Vermeidung einer Kündigung. Vielmehr handelt es sich um ein eigenständiges präventives Verfahren, das frühzeitig klären soll, ob und mit welchen Mitteln das Arbeitsverhältnis stabilisiert werden kann.</p>
<h2>Anwendungsbereich des bEM</h2>
<p>Die Möglichkeit zur Durchführung eines bEM besteht für alle Arbeitnehmer. Sie ist nicht auf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte beschränkt. Maßgeblich ist allein, ob die gesetzlich bestimmte Fehlzeiten-Grenze erreicht ist. Dabei kommt es weder auf die Ursache der Erkrankung noch darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf einem einheitlichen Grundleiden beruhen. Ausreichend ist, dass sich innerhalb eines Jahres Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen angesammelt haben. Diese Fehlzeiten können auch in mehreren Zeitabschnitten aufgetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass eine einzelne Erkrankung über einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ununterbrochen bestanden hat.</p>
<p>Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einleitung eines bEM besteht auch dann, wenn er eine Kündigung weder beabsichtigt noch konkret in Erwägung zieht. Das Verfahren ist als früh einsetzende Präventionsmaßnahme ausgestaltet und soll einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses entgegenwirken.</p>
<h2>Ziel</h2>
<p>Ziel ist es, gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer und den gegebenenfalls zu beteiligenden Stellen zu klären, welche Maßnahmen geeignet sein können, die bisherige Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und künftige Fehlzeiten zu reduzieren.</p>
<p>In Betracht kommen dabei Anpassungen des bisherigen Arbeitsplatzes, Veränderungen der Arbeitsorganisation, technische Hilfen, eine Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz, stufenweise Wiedereingliederung oder die Inanspruchnahme von Leistungen externer Rehabilitationsträger. Welche Maßnahmen sinnvoll oder erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz gibt weder ein bestimmtes Verfahren noch ein festes Ergebnis vor. Erforderlich ist jedoch, dass das Verfahren ergebnisoffen durchgeführt wird und die Vorschläge sachlich erörtert werden.</p>
<h2>Initiativpflicht des Arbeitgebers</h2>
<p>Die Initiative zur Durchführung des bEM liegt beim Arbeitgeber. Er muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und dann auf den Arbeitnehmer zugehen. Ein bloß formelhafter Hinweis genügt nicht.</p>
<p>Vielmehr hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Ziele des bEM und über die Art und den Umfang zu informieren. Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass das Verfahren der Klärung seiner weiteren Beschäftigung dient, er eigene Vorschläge einbringen kann und das Verfahren offen ausgestaltet ist. Ebenso ist darzulegen, welche Gesundheitsdaten oder sonstigen personenbezogenen Daten erhoben werden, zu welchem Zweck dies erfolgt und wer Zugang zu diesen Informationen erhält.</p>
<p>Gerade an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung fehlt es in der Praxis oft. Ist das Angebot des Arbeitgebers inhaltlich unzureichend, kann dies dazu führen, dass ein unterbliebenes oder fehlerhaftes bEM arbeitsrechtlich zu seinen Lasten berücksichtigt wird.</p>
<h2>Zustimmung des Arbeitnehmers</h2>
<p>Die Durchführung eines bEM setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Er ist nicht verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. Seine Zustimmung ist jedoch nur dann rechtlich tragfähig, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Aufklärung beruht.</p>
<p>Lehnt der Arbeitnehmer ein korrekt angebotenes bEM ab, ist das Unterlassen des Verfahrens grundsätzlich kündigungsneutral. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß über Ziele, Ablauf sowie Art und Umfang der Datenerhebung informiert hat. Eine bloß pauschale Einladung oder ein unklar formulierter Hinweis reichen nicht aus.</p>
<h3>Beteiligte Stellen und Personen</h3>
<p>Regelmäßig kommt eine Beteiligung des Betriebsrats in Betracht. Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern ist außerdem die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Darüber hinaus können Betriebsarzt, Werksarzt, Rehabilitationsträger oder das Integrationsamt einzubeziehen sein, wenn Leistungen zur Teilhabe oder sonstige Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.</p>
<h3>Verhältnis zur krankheitsbedingten Kündigung</h3>
<p>Besondere praktische Bedeutung hat das bEM im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung eines bEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung ist. Eine Kündigung ist also nicht allein deshalb unwirksam, weil ein bEM nicht durchgeführt worden ist.</p>
<p>Gleichwohl kommt dem Unterlassen eines gebotenen bEM im Kündigungsschutzprozess erhebliche Bedeutung zu. Hintergrund ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die eingetretenen betrieblichen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder künftig zu vermeiden.</p>
<p>Gerade das bEM soll dazu dienen, solche milderen Mittel zu erkennen und zu entwickeln. Unterbleibt das Verfahren, kann sich der Arbeitgeber im Prozess nicht ohne Weiteres darauf berufen, es habe keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben oder Anpassungen des Arbeitsplatzes seien ausgeschlossen gewesen. Vielmehr trifft ihn eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast.</p>
<p>Hat der Arbeitgeber ein gebotenes bEM nicht durchgeführt, muss er im Streitfall umfassend darlegen, warum weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes noch eine anderweitige leidensgerechte Beschäftigung noch sonstige unterstützende Maßnahmen in Betracht kamen. Er muss also konkret aufzeigen, weshalb auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können.</p>
<p>Dies betrifft nicht nur innerbetriebliche Maßnahmen, sondern auch außerbetriebliche Hilfen, etwa Leistungen von Rehabilitationsträgern. Pauschale Behauptungen, es gebe keine geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten, genügen daher regelmäßig nicht.</p>
<p>Hat hingegen ein ordnungsgemäßes bEM stattgefunden und zu einem negativen Ergebnis geführt, kann sich der Arbeitgeber im Prozess grundsätzlich auf dieses Ergebnis berufen. Dann ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete weitere Alternativen aufzuzeigen, die trotz Durchführung des bEM nicht berücksichtigt worden sind oder sich erst später ergeben haben.</p>
<h4>Mindestanforderungen</h4>
<p>Auch wenn das Gesetz das Verfahren nicht im Einzelnen ausgestaltet, lassen sich aus der Rechtsprechung bestimmte Mindeststandards ableiten. Ein ordnungsgemäßes bEM setzt voraus, dass die zu beteiligenden Personen und Stellen informiert und einbezogen werden, dass der Arbeitnehmer über Ziele und Datenschutz aufgeklärt wird und dass das Verfahren ernsthaft, ergebnisoffen und an den gesetzlichen Zielen orientiert durchgeführt wird.</p>
<p>Nicht ausreichend ist insbesondere ein Vorgehen, das lediglich formal den Anschein eines bEM erweckt, ohne tatsächlich die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung oder Reduzierung künftiger Fehlzeiten zu prüfen. Auch eine rein arbeitsmedizinische Untersuchung ersetzt allein kein bEM.</p>
<h4>Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer</h4>
<p>Für Arbeitgeber ist das bEM ein wichtiger Bestandteil einer rechtssicheren Personalpraxis. Fehler bei Einleitung, Durchführung oder Dokumentation des Verfahrens können sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachteilig auswirken. Ein sorgfältig vorbereitetes und dokumentiertes bEM hilft, Risiken zu minimieren. Für Arbeitnehmer bietet das bEM die Chance, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Rückkehr in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Gerade bei längeren oder wiederkehrenden Erkrankungen kann das Verfahren einen Beitrag zur beruflichen Stabilisierung leisten.</p>
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<p>Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne.</p>
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		<title>Aufgaben des Vorstands im Verein</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/aufgaben-des-vorstands-im-verein/vereinsrecht-verbandsrecht/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 14:06:53 +0000</pubDate>
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<p>Der Vorstand ist das zentrale Leitungsorgan des Vereins. Ihm obliegt nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen, sondern vor allem auch die Geschäftsführung. Die Aufgaben des Vorstands im Verein bestimmen sich dabei nach dem Gesetz, der Satzung und der konkreten Struktur des jeweiligen Vereins. Gerade im Vereinsrecht stellt sich häufig die Frage, wie weit die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands reicht und in welchem Verhältnis sie zu seiner Vertretungsmacht steht.</p>
<h2>Geschäftsführung des Vorstands</h2>
<p>Aus § 27 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass dem Vorstand grundsätzlich die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins obliegt.<a href="#_edn1" name="_ednref1">[i]</a> Die Geschäftsführung ist nicht nur ein Recht, sondern zugleich auch eine Pflicht. Der Vorstand hat die Vereinsangelegenheiten daher selbstständig, pflichtgemäß und am Vereinszweck orientiert zu führen.</p>
<p>Unter Geschäftsführung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Förderung des Vereins und seiner Zwecke gerichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche Maßnahmen oder um rechtsgeschäftliches Handeln handelt. Zur Geschäftsführung zählen damit etwa organisatorische Entscheidungen, Verwaltungsmaßnahmen, finanzielle Dispositionen, aber auch der Abschluss von Verträgen oder sonstige rechtliche Erklärungen. Weil jede im Außenverhältnis vorgenommene Vertretungshandlung regelmäßig zugleich der Verwirklichung von Vereinszwecken dient, ist sie begrifflich regelmäßig auch eine Maßnahme der Geschäftsführung.</p>
<p>Der konkrete Umfang der Vorstandspflichten hängt maßgeblich von Größe, Struktur und Zweck des Vereins ab. Während in kleineren Vereinen häufig eine überschaubare Verwaltung im Vordergrund steht, können in größeren oder wirtschaftlich bedeutsameren Vereinen deutlich weitergehende Organisations-, Überwachungs- und Entscheidungsaufgaben bestehen. Maßstab bleibt stets, was nach Art des Vereins zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist.</p>
<h2>Grenzen der Geschäftsführungszuständigkeit</h2>
<p>Nicht sämtliche Vereinsangelegenheiten fallen in den Geschäftsführungsbereich des Vorstands. Ausgenommen sind zunächst diejenigen Geschäfte, die durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere der Mitgliederversammlung.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> Hinzu kommen die sogenannten Grundlagengeschäfte. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die die Verfassung des Vereins oder das Mitgliedschaftsverhältnis in seinem Kern betreffen und deshalb nicht der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen sind.</p>
<p>Der Vorstand darf daher nicht in Bereiche eingreifen, für die nach der vereinsrechtlichen Ordnung ein anderes Organ zuständig ist. Die Leitungsbefugnis ist begrenzt, sofern das Gesetz, die Satzung oder die vereinsinterne Kompetenzverteilung eine Entscheidung anderer Stellen verlangen.</p>
<h3>Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis</h3>
<p>Im Grundsatz ist von einem Gleichlauf zwischen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis auszugehen. Danach gilt regelmäßig: Was die Satzung einem Vorstandsmitglied im Außenverhältnis ausdrücklich erlaubt, kann im Innenverhältnis grundsätzlich nicht wieder entzogen sein. Hintergrund ist die Annahme, dass die Satzung dem Vorstandsmitglied nicht einerseits eine wirksame Vertretungsmacht gegenüber Dritten einräumen, ihm andererseits aber die Vornahme der entsprechenden Handlung im Verhältnis zum Verein untersagen will.</p>
<p>Bei mehrgliedrigen Vorständen bedeutet dies: Gestaltet die Satzung die Geschäftsführung nicht abweichend von der Vertretungsregelung, entspricht der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich dem Umfang der Vertretungsmacht und umgekehrt. Wird einem Vorstandsmitglied etwa Einzelvertretungsmacht eingeräumt, spricht dies regelmäßig dafür, dass es auch im Innenverhältnis befugt sein soll, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen.</p>
<p>Gilt dagegen die gesetzliche Auffangregelung der gemeinschaftlichen beziehungsweise mehrheitlichen Vertretung, so spricht dies grundsätzlich auch für ein entsprechendes Mehrheitsprinzip in der Geschäftsführung.</p>
<h3>Möglichkeiten der Einschränkung</h3>
<p>Dieser Gleichlauf ist allerdings nicht zwingend. Er kann durch die Satzung durchbrochen werden. Dann kann die Geschäftsführungsbefugnis hinter der Vertretungsbefugnis zurückbleiben. Das hat zur Folge, dass ein Handeln im Außenverhältnis zwar wirksam sein kann, im Innenverhältnis aber eine pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme darstellt.</p>
<p>Denkbar ist etwa, dass bestimmte Maßnahmen zwar von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied wirksam nach außen vorgenommen werden können, intern aber die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands oder eines weiteren Organs erforderlich ist.</p>
<p>Auch Aufgabenzuweisungen innerhalb des Vorstands können die Geschäftsführungsbefugnis begrenzen. Dies gilt vor allem bei einer klaren Ressortverteilung. Die bloße Bezeichnung von Vorstandsämtern, etwa als „Schatzmeister“, „Schriftführer“ oder ähnlich, genügt hierfür regelmäßig noch nicht. Solche Funktionsbezeichnungen lassen häufig nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, welche konkreten Entscheidungsbefugnisse damit verbunden sein sollen. Deshalb sollte die Satzung oder eine Geschäftsordnung dazu eindeutige Regelungen treffen.</p>
<h4>Übertragung auf andere Gremien</h4>
<p>Ebenfalls ist denkbar, dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis ganz oder teilweise zu entziehen und auf ein anderes Gremium zu übertragen, etwa auf einen erweiterten Vorstand. Voraussetzung ist eine entsprechend Satzungsregelung. Auch in diesem Fall bleibt zu prüfen, welche Kompetenzen dem Vorstand noch verbleiben und in welchem Umfang andere Organe an der laufenden Leitung des Vereins beteiligt werden sollen. In der Vereinspraxis zeigt sich hier die Bedeutung einer präzisen Satzungsgestaltung. Unklare Regelungen führen nicht selten zu Kompetenzkonflikten innerhalb des Vereins.</p>
<h4>Vorlagepflicht gegenüber der Mitgliederversammlung</h4>
<p>Der Vorstand ist zwar grundsätzlich zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte berufen. Diese Eigenverantwortung findet ihre Grenze dort, wo nicht mehr nur Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung behandelt werden, sondern Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. Betrifft eine beabsichtigte Maßnahme die innere Ordnung des Vereins, seine grundlegende Ausrichtung oder die Gesamtheit der Mitglieder, ist nicht mehr der Vorstand entscheidungsbefugt, sondern die Mitgliederversammlung.</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Baumann in Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 4. Aufl., § 8, Rn. 202</p>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[i]</a> Soergel/Hadding/Riesenhuber BGB § 26 Rn. 10</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Low Performer im Job: Wann droht wirklich die Kündigung?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/low-performer/arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 11:26:39 +0000</pubDate>
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<p style="font-weight: 400;">Schwache Leistungen im Job können zu Spannungen führen und die Frage aufwerfen, ob eine Kündigung droht. Die rechtliche Situation ist jedoch nicht so eindeutig: Arbeitnehmer müssen nicht perfekt arbeiten, sondern nur so gut, wie sie können. Ein genauer Blick ins Kündigungsschutzrecht zeigt, wann Minderleistung tatsächlich arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann und welche Voraussetzungen dafür gelten.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Was ist überhaupt ein „Low Performer“?</h2>
<p style="font-weight: 400;">In vielen Unternehmen sind große Leistungsunterschiede zwischen den Beschäftigten üblich. Während einige Mitarbeiter kontinuierlich überdurchschnittliche Leistungen erbringen, zeigen andere eine unterdurchschnittliche Performance. Für Letztere hat sich in der Praxis der Begriff &#8222;Low Performer&#8220; etabliert. Aus juristischer Perspektive existiert keine eindeutige Definition dieses Begriffs. Dies betrifft Arbeitnehmer, deren Leistung über einen längeren Zeitraum deutlich unter dem Durchschnitt liegt. In der Regel kann es sich dabei um eine zu geringe Arbeitsmenge (quantitative Minderleistung) oder um mangelhafte Arbeitsergebnisse, etwa durch eine hohe Fehlerhäufigkeit (qualitative Minderleistung), handeln. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass allein die Einordnung als &#8222;Low Performer&#8220; keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Keine automatische Kündigung bei schlechter Leistung</h2>
<p style="font-weight: 400;">Entgegen einer weit verbreiteten Annahme führt anhaltend schwache Leistung nicht automatisch zur Kündigung. Das Kündigungsschutzrecht verlangt vielmehr eine sorgfältige und differenzierte Prüfung. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, konkret darzulegen, welche Leistung geschuldet war, welche tatsächlich erbracht wurde und warum diese erheblich hinter vergleichbaren Mitarbeitern zurückbleibt. Subjektive Einschätzungen oder bloße Unzufriedenheit reichen dafür nicht aus. Die Rechtsprechung nennt zwar eine längerfristige Unterschreitung der üblichen Leistung um etwa ein Drittel als möglichen Anhaltspunkt, doch auch dieser Wert ist keine feste Grenze. Für eine aussagekräftige Bewertung ist es unerlässlich, den jeweiligen Einzelfall in seiner Gesamtheit zu betrachten. Dies umfasst die spezifischen Arbeitsbedingungen und die Vergleichbarkeit der herangezogenen Kollegen.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">„Nicht wollen“ oder „nicht können“ – der zentrale Unterschied</h3>
<p style="font-weight: 400;">Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, welche Ursachen der Mangel hat. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bewusst weniger leistet, als es seinen oder ihren Möglichkeiten entspricht, wird dies als steuerbares Verhalten bezeichnet. In solchen Fällen ist eine verhaltensbedingte Kündigung eine mögliche Option. In der Regel wird vorausgesetzt, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht in der Lage ist, seine Leistung zu steigern. Dies kann beispielsweise durch gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Qualifikationen oder Überforderung bedingt sein. In diesem Fall liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Für eine Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine negative Zukunftsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und das Fehlen milderer Mittel wie Versetzung oder Weiterbildung. In der Praxis lassen sich die Ursachen häufig nicht eindeutig zuordnen, da sowohl fehlende Fähigkeiten als auch mangelnde Motivation eine Rolle spielen können.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Was Arbeitnehmer tatsächlich schulden</h3>
<p style="font-weight: 400;">Ein grundlegender arbeitsrechtlicher Maßstab ist, dass Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg schulden. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre persönliche Leistungsfähigkeit angemessen auszuschöpfen. Dies bedeutet, dass weder Spitzenleistungen noch eine durchschnittliche Gruppenleistung erwartet werden können. Ausschlaggebend ist, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten ausübt. Wer nachweislich sein Bestes gibt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten grundsätzlich nicht – selbst wenn das Ergebnis hinter den Erwartungen des Arbeitgebers zurückbleibt.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Typische Fehler im Umgang mit Minderleistung</h2>
<p style="font-weight: 400;">In der Praxis scheitern Kündigungen wegen Minderleistung häufig nicht an der Leistung selbst, sondern an formalen und strukturellen Fehlern im Unternehmen. Oft fehlen klare und messbare Leistungsanforderungen, sodass später nicht objektiv festgestellt werden kann, ob eine Minderleistung vorliegt. Ebenso problematisch sind unklare oder unvollständige Arbeitsanweisungen, die eine Bewertung der Arbeit erschweren. In der Regel werden auch unpassende Vergleichsgruppen herangezogen, ohne unterschiedliche Arbeitsbedingungen oder Erfahrungsstände zu berücksichtigen. Ein weiteres zentrales Problem ist die mangelnde Dokumentation: Ohne konkrete Beispiele, Zeitangaben und nachvollziehbare Auswirkungen lassen sich Vorwürfe vor Gericht kaum belegen. Zusätzlich können widersprüchliche Signale sich negativ auswirken, etwa wenn Leistungen zunächst positiv bewertet und später plötzlich kritisiert werden.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Der richtige Umgang mit Leistungsschwächen</h3>
<p style="font-weight: 400;">Ein rechtssicherer und zugleich fairer Umgang mit Minderleistung erfordert ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sind Arbeitgeber aufgefordert, klare und realistische Erwartungen zu definieren, die sowohl die Qualität als auch die Quantität der Arbeit betreffen. Sollten Abweichungen auftreten, ist es empfehlenswert, frühzeitig das Gespräch zu suchen, um die Ursachen zu ermitteln. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, auch mögliche betriebliche Hindernisse zu berücksichtigen und Unterstützung anzubieten, etwa durch Schulungen, Coaching oder eine bessere Einarbeitung. Parallel dazu sollte die Entwicklung sorgfältig dokumentiert werden. Sofern keine Verbesserung eintritt und steuerbares Verhalten vorliegt, ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn alle milderen Maßnahmen ausgeschöpft sind und eine negative Prognose besteht, kann eine Kündigung als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Kündigung nur als letzter Schritt</h2>
<p style="font-weight: 400;">Die Annahme, dass schlechte Leistung automatisch zur Kündigung führt, greift im deutschen Arbeitsrecht zu kurz. Entscheidend ist die angemessene Bewältigung der Situation. Arbeitgebern wird empfohlen, klare Maßstäbe zu setzen, transparent zu kommunizieren und angemessen zu reagieren. Arbeitnehmer hingegen sind verpflichtet, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen und Probleme frühzeitig anzusprechen. Letztlich ist nicht allein die Qualität der Arbeit entscheidend für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern die Frage, ob beide Seiten alles Zumutbare getan haben, um eine angemessene Leistung zu ermöglichen.</p>
<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
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		<title>Arbeiten über die Regelaltersgrenze: Rechtliche Weichenstellungen für das Handwerk</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/regelaltersgrenze/arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Mar 2026 10:03:01 +0000</pubDate>
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<p style="font-weight: 400;">Der Fachkräftemangel im Handwerk zwingt viele Betriebe dazu, erfahrene Mitarbeiter auch über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen. Mit der sogenannten Aktivrente und neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich zusätzliche Anreize für Arbeitnehmer – zugleich stellen sich für Arbeitgeber zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung ist entscheidend, um Chancen zu nutzen und rechtliche Risiken zu vermeiden</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Mitarbeiterbindung im Rentenalter</h2>
<p style="font-weight: 400;">Wenn Angestellte signalisieren, dass sie über das gesetzliche Rentenalter hinaus tätig bleiben wollen, ist dies für viele Betriebe von großem Vorteil. Bei der Gestaltung der Arbeitsverträge ergeben sich für Arbeitgeber einige Besonderheiten.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Das Risiko unbefristeter Altverträge</h3>
<p style="font-weight: 400;">In zahlreichen Handwerksbetrieben werden Arbeitsverträge in vielen Fällen schlicht weitergeführt, da keine automatische Beendigungsklausel zum Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart wurde. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind damit Risiken verbunden: Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden, beispielsweise aufgrund nachlassender körperlicher Leistungsfähigkeit, kann dies ohne entsprechende Klausel mit hohen Kosten verbunden sein. In Deutschland besteht zwar kein genereller Abfindungsanspruch, doch in der Praxis werden bei betriebsbedingten Kündigungen oft hohe Summen fällig. Ein langjähriger Mitarbeiter mit 30 Dienstjahren könnte eine Abfindung in beträchtlicher Höhe beanspruchen.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Flexibilität durch das Rentenpaket 2025</h3>
<p style="font-weight: 400;">Eine rechtssichere Alternative ist die Befristung. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde das bisherige &#8222;Anschlussverbot&#8220; gelockert. Arbeitgeber können nun Verträge mit Rentnern insgesamt bis zu acht Jahre lang befristen oder bis zu zwölfmal verlängern. Eine sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt und kann dreimal verlängert werden. Dies ermöglicht es Betrieben, den Einsatz des Mitarbeiters flexibel an seinen Gesundheitszustand und die betrieblichen Anforderungen anzupassen.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Die Aktivrente: Steuerliche Vorteile</h3>
<p style="font-weight: 400;">Ein zentraler Baustein zur Steigerung der Attraktivität der Weiterarbeit ist die seit Beginn des Jahres 2026 geltende Aktivrente. Diese belohnt Arbeitnehmer, die trotz Rentenbezugs dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben. Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können einen jährlichen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro auf den Arbeitslohn erhalten. Ein großer Vorteil für die Praxis ist die unbürokratische Handhabung: Der Betrag wird direkt bei der Lohnsteuer berücksichtigt, ohne dass der Mitarbeiter hierfür einen gesonderten Antrag stellen muss.</p>
<p style="font-weight: 400;">Auch in der Sozialversicherung ergeben sich attraktive Effekte. Während der Arbeitgeber weiterhin seine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leistet, entfällt für den arbeitenden Rentner die eigene Beitragspflicht zur Rentenkasse. In der Summe führt dies zu einem spürbar höheren Nettoverdienst im Vergleich zu jüngeren Kollegen bei identischem Bruttogehalt. Dies macht die Entscheidung für einen späteren Ruhestand auch wirtschaftlich attraktiv.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Wenn der Chef bleibt: Vorsorge und Nachfolge</h2>
<p style="font-weight: 400;">Die Frage der Gestaltung der beruflichen Tätigkeit im Alter betrifft nicht nur Angestellte, sondern auch Betriebsinhaber. In diesem Zusammenhang sind insbesondere versicherungsrechtliche Details und neue Kooperationsmodelle von entscheidender Bedeutung.</p>
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<h3 style="font-weight: 400;">Fallstricke in privaten Vorsorgeverträgen</h3>
<p style="font-weight: 400;">Selbstständige können grundsätzlich so lange arbeiten, wie sie möchten. Dennoch empfiehlt es sich für Sie, Ihre privaten Rentenversicherungsverträge frühzeitig zu prüfen. Gemäß den Bestimmungen vieler Policen erfolgt die Auszahlung zu einem festen Startdatum. Einige Verträge schließen den gleichzeitigen Bezug von Rente und einer Fortführung der Erwerbstätigkeit sogar aus. In diesem Fall ist eine individuelle Prüfung empfehlenswert, um gegebenenfalls Aufschubklauseln zu nutzen. Diese können bei späterem Rentenbeginn zu höheren Auszahlungen führen.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Das Modell „Vom Chef zum Angestellten“</h3>
<p style="font-weight: 400;">Ein zunehmend beliebtes Modell zur Sicherung der Betriebsnachfolge ist der Verkauf des Betriebs an einen Nachfolger (oder eine fähige Nachwuchskraft), wobei der Alt-Inhaber als Angestellter oder Berater im Unternehmen bleibt. Dies erleichtert die Kundenbindung und den Wissenstransfer. Aus rechtlichen Gründen ist in solchen Fällen häufig ein befristeter Beratervertrag zu empfehlen. Dies bietet der neuen Geschäftsführung wirtschaftliche Planungssicherheit und dem Senior-Experten einen klaren Zeithorizont für den schrittweisen Rückzug.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit bei Solo-Selbstständigen</h2>
<p style="font-weight: 400;">Einige Handwerker entscheiden sich nach der Betriebsübergabe dazu, als Solo-Selbstständige auf Honorarbasis für ihren alten Betrieb tätig zu sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass  die Sozialversicherungsträger in solchen Fällen Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Haftungsrisiken für den Auftraggeber</h3>
<p style="font-weight: 400;">Das Risiko einer festgestellten Scheinselbstständigkeit trägt in jedem Fall der Auftraggeber (der neue Betriebsinhaber). Werden Rentner ohne ausreichende Prüfung als &#8222;freie Mitarbeiter&#8220; beschäftigt, drohen hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.</p>
<h3 style="font-weight: 400;">Krankenversicherung der Rentner (KVdR)</h3>
<p style="font-weight: 400;">Für selbstständig tätige Rentnerinnen und Rentner ergeben sich zudem Konsequenzen für den Krankenversicherungsstatus. Die sogenannte &#8222;Krankenversicherung der Rentner&#8220; greift nur unter der Voraussetzung, dass die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als &#8222;hauptberuflich&#8220; eingestuft wird. Sofern der zeitliche Aufwand oder das Einkommen gewisse Grenzen überschreiten, kann eine freiwillige Versicherung notwendig werden, die mit höheren Kosten verbunden ist.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Rechtssichere Gestaltung der Weiterbeschäftigung</h2>
<p style="font-weight: 400;">Die Weiterarbeit über 67 bietet Chancen, den Fachkräftemangel abzufedern und wertvolles Know-how im Betrieb zu halten. Die neue Aktivrente erhöht zusätzlich die Attraktivität für Arbeitnehmer. Dabei sollten vertragliche Rahmenbedingungen, insbesondere die Befristung oder auch die Statusprüfung, rechtssicher gestaltet werden.</p>
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		<title>Minderheitenrecht an das Gericht &#8211; Einberufung einer Mitgliederversammlung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/minderheitenrecht-an-das-gericht-einberufung-einer-mitgliederversammlung/sportrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 11:38:17 +0000</pubDate>
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<p>Wenn es einer Minderheit von Vereinsmitgliedern nicht gelingt, auf vereinsinternem Weg die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen, kann die Minderheit beim zuständigen Amtsgericht beantragen, sie zur Einberufung der Mitgliederversammlung zu ermächtigen (Minderheitenrecht an das Gericht). Dieses gerichtliche Verfahren dient also dazu, das Minderheitenrecht aus § 37 BGB durchsetzbar zu machen, wenn der Vorstand einem berechtigten Verlangen nicht nachkommt.</p>
<h2>Zuständiges Gericht</h2>
<p>Für den Antrag ist das Amtsgericht zuständig, das auch das Vereinsregister für den betreffenden Verein führt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden (§ 25 FamFG).</p>
<p>Der Antrag kann sich auch darauf beschränken, die Minderheit zu ermächtigen, zu einer bereits vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt anzukündigen.</p>
<h2>Anhörung des Vereinsvorstands</h2>
<p>Bevor das Gericht über den Antrag entscheidet, muss es grundsätzlich dem Vorstand des Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nach § 37 Abs. 2 FamFG ist der Vorstand vorher anzuhören, soweit dies möglich ist (Grundsatz des rechtlichen Gehörs). Die Anhörung darf nur dann unterbleiben, wenn sie aus Gründen unmöglich ist, die in der Sphäre des Vorstands liegen, wenn dieser zum Beispiel nicht erreichbar ist.</p>
<p>Ist nicht der Vorstand, sondern ein anderes Organ nach der Satzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig, muss das Gericht dieses Organ anhören.</p>
<h2>Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht</h2>
<p>Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Ermächtigung vorliegen.<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a> Hierzu gehört zunächst, dass die Antragsteller zuvor innerhalb des Vereins vergeblich versucht haben, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses Verlangen muss schriftlich erfolgt sein und Zweck sowie Gründe der Versammlung enthalten.</p>
<p>Weiter prüft das Gericht, ob die Antragsteller die erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern darstellen. Maßgeblich ist die in der Satzung vorgesehene Quote. Enthält die Satzung keine Regelung, gilt die gesetzliche Grenze von einem Zehntel der Mitglieder (§ 37 BGB). Die erforderliche Mitgliederzahl muss auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch erreicht sein.</p>
<h3>Feststellung der Mitgliederzahl</h3>
<p>Zur Prüfung der Minderheitenquote muss das Gericht die aktuelle Mitgliederzahl des Vereins ermitteln. Diese Information kann der Rechtspfleger beispielsweise durch eine entsprechende Bescheinigung des Vorstands erhalten (§ 72 BGB). Alternativ können auch andere Ermittlungen erfolgen, etwa durch die Befragung von Vereinsverantwortlichen wie dem Kassierer.</p>
<p>Kommt der Vorstand seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Gericht ihn durch Zwangsgeld zur Vorlage der erforderlichen Angaben anhalten.</p>
<h3>Rechtsschutzbedürfnis</h3>
<p>Das Gericht prüft außerdem, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn das Minderheitenverlangen offensichtlich gesetz- oder satzungswidrig ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die von der Minderheit angestrebten Beschlüsse von vornherein unwirksam wären.<a href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a> Der Antrag kann auch dann unbegründet sein, wenn ohnehin in Kürze eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet und der Vorstand nachweist, dass die von der Minderheit gewünschten Themen bereits auf die Tagesordnung gesetzt wurden.</p>
<p>Ebenso wird der Antrag abgelehnt, wenn über den gewünschten Gegenstand nicht die Mitgliederversammlung, sondern ein anderes Vereinsorgan zu entscheiden hat.</p>
<p>Hat der Vorstand zwar eine Mitgliederversammlung einberufen, diese aber auf einen so weit entfernten Termin gelegt, dass dies faktisch einer Verweigerung gleichkommt, kann das Gericht die Minderheit zur Einberufung einer früheren Versammlung ermächtigen.</p>
<h3>Insolvenzverfahren</h3>
<p>Die gerichtliche Ermächtigung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins noch erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Mitgliederversammlung über den betreffenden Gegenstand noch wirksam beschließen kann. Dies kann beispielsweise Fragen zum Weiterbestehen des Vereins oder zu Satzungsänderungen betreffen.</p>
<h2>Entscheidung des Gerichts</h2>
<p>Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag stattgeben. Es handelt sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung. Das Gericht ermächtigt dann die Antragsteller, eine Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann das Gericht auch Bestimmungen über die Leitung der Versammlung treffen (§ 37 Abs. 2 BGB). Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zwischen Vorstand und Minderheit erhebliche Konflikte bestehen.</p>
<h4>Wirksamkeit der gerichtlichen Ermächtigung</h4>
<p>Die gerichtliche Ermächtigung wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung an die Antragsteller wirksam (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Eine förmliche Zustellung an den Verein ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Zustellung an die Antragsteller erfolgt dann, wenn das Gericht ihrem Antrag nicht vollständig entspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG).<a href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a></p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> OLGZ 1973, 137 (139)</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> OLG Stuttgart OLGR 2009, 100 (AG)</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> NJW 1971, 2179</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
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		<title>Minderheitenrecht &#8211; Antrag an den Vorstand auf Einberufung einer Mitgliederversammlung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/minderheitenrecht-antrag-an-den-vorstand-auf-einberufung-einer-mitgliederversammlung/sportrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Mar 2026 10:37:18 +0000</pubDate>
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<p>Das Vereinsrecht sieht vor, dass nicht nur der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen kann. Auch eine Minderheit der Vereinsmitglieder hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, sog. Minderheitenrecht. Es ermöglicht Mitgliedern, eine Mitgliederversammlung auch dann zu erzwingen, wenn der Vorstand hierzu nicht bereit ist.</p>
<h2>Gesetzliche Grundlage</h2>
<p>Das Minderheitenrecht ist in § 37 BGB geregelt. Danach kann ein Teil der Vereinsmitglieder verlangen, dass eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, kann die Minderheit sogar gerichtlich ermächtigt werden, die Versammlung selbst einzuberufen.</p>
<p>Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses Recht ausüben kann. Es verhindert, dass der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung blockiert und damit wichtige Entscheidungen verzögert oder verhindert.</p>
<p>Das Minderheitenrecht darf in der Satzung nicht ausgeschlossen werden; auch nicht für nicht stimmberechtigte Mitglieder<a href="#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a>.  </p>
<h2>Gestaltungsmöglichkeiten in der Vereinssatzung</h2>
<p>Die Satzung eines Vereins kann bestimmen, welcher Anteil der Mitglieder das Minderheitenrecht ausüben darf. Dabei bestehen gewisse Gestaltungsspielräume:</p>
<p>Die Satzung kann einen geringeren Anteil als ein Zehntel festlegen, etwa ein Zwanzigstel der Mitglieder. Sie kann auch einen höheren Anteil bestimmen. Allerdings gibt es hierbei rechtliche Grenzen. Der Anteil darf nicht so hoch festgesetzt werden, dass das Minderheitenrecht faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann<a href="#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a>. Insbesondere bei großen Vereinen mit bundesweiter Mitgliederstruktur kann eine deutliche Überschreitung des gesetzlichen Bruchteils problematisch und damit unwirksam sein.</p>
<p>Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass es sich weiterhin um eine Minderheit der Mitglieder handelt. Eine Regelung, die faktisch eine Mehrheit verlangt, wäre unzulässig.</p>
<h2>Prozentuale Regelung</h2>
<p>In der Praxis empfiehlt es sich, das Minderheitenrecht in der Satzung prozentual zu formulieren. Eine feste Mitgliederzahl kann problematisch sein. Hat ein Verein bei seiner Gründung beispielsweise 70 Mitglieder und die Satzung bestimmt, dass sieben Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen können, stellt dies zunächst eine Minderheit dar. Sinkt die Mitgliederzahl jedoch später auf zehn Mitglieder, würden sieben Mitglieder eine deutliche Mehrheit ausmachen.</p>
<h3>Welche Mitglieder zählen für die Minderheit?</h3>
<p>Für die Berechnung der erforderlichen Minderheit ist entscheidend, wie viele Mitglieder der Verein zum Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens hat. Dabei zählen grundsätzlich alle Mitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder ohne Stimmrecht. Auch diese können das Minderheitenverlangen unterstützen.</p>
<p>Bestehen Streitigkeiten über die tatsächliche Mitgliederzahl, muss im Zweifel der Verein darlegen und beweisen, wie viele Mitglieder er hat.</p>
<h2>Das Verlangen gegenüber dem Vorstand</h2>
<p>Wenn die Minderheit eine Mitgliederversammlung erzwingen möchte, muss sie ihr Verlangen <strong>zunächst innerhalb des Vereins</strong> geltend machen. Adressat ist grundsätzlich das Organ, das nach der Satzung für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist, in der Regel ist das der Vorstand.</p>
<p>In manchen Vereinen sieht die Satzung jedoch ein anderes Einberufungsorgan vor. In solchen Fällen empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, das Minderheitenverlangen sowohl an den Vorstand als auch an das satzungsmäßige Einberufungsorgan zu richten, um formale Streitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p>Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es regelmäßig, wenn der Antrag einem Vorstandsmitglied zugeht.</p>
<h3>Form des Minderheitenverlangens</h3>
<p>Das Gesetz verlangt grundsätzlich die Schriftform für das Minderheitenverlangen. Möglich ist auch die elektronische Form nach § 126a BGB. Eine E-Mail genügt nach überwiegender Ansicht nicht, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Satzung kann allerdings eine weniger strenge Form zulassen, etwa die einfache Textform.</p>
<h3>Gemeinsamer oder einzelner Antrag der Mitglieder</h3>
<p>Die Mitglieder können das Minderheitenverlangen auf unterschiedliche Weise erklären:</p>
<ul>
<li>durch ein gemeinsam unterzeichnetes Schriftstück</li>
<li>durch mehrere Einzelanträge</li>
<li>durch Bevollmächtigte</li>
</ul>
<p>Gerade bei größeren Vereinen hat sich in der Praxis folgendes Vorgehen bewährt: Ein Mitglied formuliert den Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung und lässt ihn von den übrigen unterstützenden Mitgliedern unterschreiben. Gleichzeitig wird diesem Mitglied eine Vollmacht erteilt. Der Vorstand kann verlangen, dass die Vollmachten nachgewiesen werden.</p>
<h2>Inhalt des Minderheitenantrags</h2>
<p>Damit das Minderheitenverlangen wirksam ist, muss es bestimmte Mindestangaben enthalten, die sich aus § 37 BGB ergeben. Aus dem Antrag muss zunächst klar hervorgehen, welchen Zweck die Mitgliederversammlung haben soll, also worüber die Versammlung beschließen soll<a href="#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a>. In der Praxis empfiehlt es sich, die betreffenden Angelegenheiten unmittelbar als Tagesordnungspunkte zu formulieren. Darüber hinaus müssen auch die Gründe für die Einberufung angegeben werden. Die Mitglieder müssen also darlegen, weshalb eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu den genannten Punkten erforderlich ist. Nur in Ausnahmefällen können sich die Gründe bereits aus dem Zweck der beantragten Versammlung ergeben. Auf solche Ausnahmefälle sollte sich die Minderheit jedoch nicht verlassen.</p>
<h4>Aufnahme eines Tagesordnungspunktes</h4>
<p>Das Minderheitenrecht kann auch genutzt werden, wenn der Vorstand zwar bereit ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sich aber weigert, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.</p>
<p>In diesem Fall kann die Minderheit verlangen, dass genau dieser Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird. Auch hierfür gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt des Antrags.</p>
<h2>Ablehnung durch den Vorstand</h2>
<p>Ob der Vorstand einen Minderheitenantrag ablehnen darf, wenn er ihn für unbegründet hält, ist rechtlich umstritten. Unabhängig davon, ob man dem Vorstand eine eigene Prüfungskompetenz zugesteht, besteht Einigkeit darüber, dass er einen Antrag nicht schon deshalb zurückweisen darf, weil er ihn für sinnlos oder die Versammlung für nicht notwendig hält.<a href="#_ftn4" name="_ftnref4">[4]</a></p>
<p>In der Praxis führt eine Ablehnung des Antrags häufig dazu, dass die Minderheit Klage einreicht.</p>
<h2>Gerichtliche Durchsetzung</h2>
<p>Kommt der Vorstand dem Minderheitenverlangen nicht nach, kann die Minderheit beim zuständigen Amtsgericht beantragen, zur Einberufung der Mitgliederversammlung ermächtigt zu werden.</p>
<p>Das Gericht prüft dann:</p>
<ul>
<li>ob die erforderliche Mitgliederzahl erreicht wurde</li>
<li>ob das Verlangen formgerecht gestellt wurde</li>
<li>ob Zweck und Gründe der Versammlung angegeben wurden</li>
</ul>
<p>Erteilt das Gericht die Ermächtigung, kann die Minderheit die Mitgliederversammlung selbst einberufen.</p>
<p><a href="#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> BAG NJW 1996, 143.</p>
<p><a href="#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> Wagner ZZP 105, 294 (297)</p>
<p><a href="#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> KG JFG2, 220 (222)</p>
<p><a href="#_ftnref4" name="_ftn4">[4]</a> KG FGPrax 2020, 218.</p>
<div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
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<p>Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
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<p>Foto(s): @pixabay</p>
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		<title>Arbeitszeiterfassung: Pflicht, Praxis, Bußgeldrisiko</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/arbeitszeiterfassung/arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2026 14:26:44 +0000</pubDate>
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<p style="font-weight: 400;">Viele Unternehmen berufen sich noch immer darauf, dass im Arbeitszeitgesetz keine ausdrückliche „Stechuhrpflicht&#8220; steht. Diese Argumentation ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist rechtlich verankert und wird inzwischen aktiv durchgesetzt. Behörden ordnen Zeiterfassungssysteme an, Verwaltungsgerichte bestätigen diese Praxis, und bei Nichtumsetzung drohen Bußgelder.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Die rechtliche Grundlage</h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Europäische Gerichtshof legte mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-55/18 im Jahr 2019 den Ausgangspunkt fest. Er stellte klar, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Das Ziel besteht darin, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten zu schützen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung im deutschen Arbeitszeitgesetz wurde bislang nicht vorgenommen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die geltende Rechtslage. Das Bundesarbeitsgericht leitete 2022 die Pflicht unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab. Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen, sofern keine unionsrechtlich zulässige Ausnahme greift. Wie im FAQ-Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausdrücklich vermerkt, besteht diese Verpflichtung.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Vollzug statt Gesetzesänderung</h2>
<p style="font-weight: 400;">Die entscheidende Entwicklung findet nicht im Bundestag, sondern bei den Aufsichtsbehörden statt. Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren zunehmend aktiv, fordern Arbeitszeitnachweise an und ordnen die Einführung eines Systems verbindlich an.</p>
<p style="font-weight: 400;">Diese Praxis wurde unter anderem durch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt (Urteil vom 21.08.2024, Az. 15 K 964/24). Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Behörden auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes die Einführung eines Zeiterfassungssystems anordnen dürfen – auch ohne eine neue gesetzliche Klarstellung im Arbeitszeitgesetz. Für diese Tätigkeit ist keine besondere Gefährdungslage erforderlich. Es genügt, dass Verstöße gegen Arbeitsschutzpflichten drohen oder andauern.</p>
<p style="font-weight: 400;">Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Pflicht besteht und deren Durchsetzung möglich ist.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Was droht bei fehlender Zeiterfassung?</h2>
<p style="font-weight: 400;">Fehlt in einem Unternehmen ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten, ist mit einem gestuften Risikoszenario zu rechnen. In der Regel beginnt es mit einer Beschwerde, einer anonymen Anzeige oder einer Routinekontrolle durch die Aufsichtsbehörde. In diesem Fall sind kurzfristig Ansprechpartner zu benennen, Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Werden keine nachvollziehbaren Arbeitszeitaufzeichnungen präsentiert, führt dies in der Regel zu einem verbindlichen Hinweis der Behörde, dass ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten eingeführt werden muss.</p>
<p style="font-weight: 400;">Es gibt zwar keine eigenständige Bußgeldnorm allein für das „Nicht-Einführen&#8220; eines Zeiterfassungssystems. Wird jedoch eine behördliche Anordnung auf Grundlage des Arbeitsschutzrechts missachtet, greifen die Bußgeldvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Dies kann zu einem unmittelbaren finanziellen Risiko führen, dessen Umfang von der jeweiligen Konstellation abhängt. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr zu diskutieren, ob eine Pflicht besteht, sondern es geht um die Kosten, die durch deren Missachtung entstehen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Häufig gravierender sind jedoch die indirekten Folgen. Ohne belastbare Zeitdaten fehlt Unternehmen im Streitfall die notwendige Substanz. In Überstundenprozessen, bei Auseinandersetzungen über Ruhezeiten oder Vergütungsansprüche entscheidet oft die Dokumentation. Wer keine verlässlichen Aufzeichnungen vorlegen kann, gerät schnell in Beweisnöte und hat weniger Möglichkeiten, seine Angaben zu darlegen und zu verteidigen. Die fehlende Zeiterfassung stellt somit nicht nur ein aufsichtsrechtliches, sondern auch ein strategisches Risiko dar.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich</h2>
<p style="font-weight: 400;">Der Europäische Gerichtshof sowie das Bundesarbeitsgericht haben keine Regelung erlassen, die flexible Arbeitszeitmodelle verbietet. Auch die Regelung der Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin zulässig. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, sich darüber im Klaren zu sein, dass Flexibilität nicht zu einer Ausnahme von der Dokumentationspflicht führt. Erfasst werden müssen zumindest Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die technische Umsetzung, beispielsweise durch Software, Apps oder andere Lösungen, bleibt dem Unternehmen überlassen.</p>
<h2 style="font-weight: 400;">Handlungsbedarf für Unternehmen</h2>
<p style="font-weight: 400;">Unternehmen sollten die Einführung eines geeigneten Arbeitszeiterfassungssystems zeitnah vorantreiben. Entscheidend ist nicht eine „Einheitslösung&#8220;, sondern ein praxistaugliches Modell, das zur betrieblichen Realität passt – sei es im Schichtbetrieb, im Außendienst oder bei mobilem Arbeiten. Das System muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zuverlässig abbilden und zugleich in die bestehenden Abläufe integrierbar sein.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ebenso zentral ist eine klare Governance-Struktur. Verantwortlichkeiten müssen eindeutig geregelt sein: Wer ist für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben zuständig? Wie werden Korrekturen vorgenommen? Welche Rolle nehmen Führungskräfte in diesem Zusammenhang ein? Für eine reibungslose Anpassung und Freigabe von Zeiten sind transparente Prozesse unerlässlich. Zudem sind Schulungen für Mitarbeitende und Vorgesetzte erforderlich. Die Erfassung der Arbeitszeit ist nicht nur eine Aufgabe des Personalmanagements, sondern auch der Führungskräfte.</p>
<p style="font-weight: 400;">Darüber hinaus ist es für Unternehmen empfehlenswert, organisatorisch darauf vorbereitet zu sein, auf behördliche Auskunftsverlangen kurzfristig reagieren zu können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Datenverteilung transparent gestaltet ist, die Berechtigung zur Auskunft klar definiert ist und Nachweise in einer nachvollziehbaren Struktur bereitgestellt werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist nicht neu – neu ist ihre konsequente Durchsetzung. Wer jetzt strukturiert handelt, sichert sich Gestaltungsspielräume und reduziert rechtliche Risiken. Wer abwartet, riskiert hingegen, dass die Umsetzung per behördlicher Anordnung mit festen Fristen, konkreten Vorgaben und einem Bußgeldrisiko umgesetzt werden muss.</p>
<p>Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne.</p>
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<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
<p>Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
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<p>Foto(s): @pixabay</p>
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		<title>Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/sozialauswahl-bei-betriebsbedingter-kuendigung/compliance/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2026 10:53:23 +0000</pubDate>
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<p>Zu den häufigsten Beendigungsgründen im Arbeitsrecht zählt die betriebsbedingte Kündigung. Auch bei dringenden betrieblichen Erfordernissen ist eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist die sogenannte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Fehler in diesem Bereich führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren.</p>
<h2><strong>Rechtliche Grundlagen der Sozialauswahl</strong></h2>
<p>Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei sind insbesondere das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, bestehende Unterhaltspflichten sowie eine anerkannte Schwerbehinderung entscheidend.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann daher nicht frei bestimmen, welcher Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ausscheidet. Er ist verpflichtet, unter vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Kriterien zu treffen. Die Sozialauswahl begrenzt somit die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung.</p>
<h2><strong>Personenkreis</strong></h2>
<p>Die korrekte Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ist der Ausgangspunkt jeder Sozialauswahl. Als vergleichbar gelten Beschäftigte, die aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Tätigkeit austauschbar sind. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts auf den Arbeitsplatz eines anderen Mitarbeiters versetzen könnte.</p>
<p>Wenn der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu eng definiert wird, ist die Sozialauswahl fehlerhaft. In der Praxis beschränken Arbeitgeber den Vergleich häufig auf einzelne Abteilungen oder Organisationseinheiten, obwohl eine Austauschbarkeit darüber hinaus möglich wäre. Gerade diese fehlerhafte Bestimmung des Vergleichskreises bietet im Kündigungsschutzprozess erhebliches Angriffspotenzial.</p>
<h2><strong>Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess</strong></h2>
<p>Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Sozialauswahl fehlerhaft ist. Er muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.</p>
<p>Diese Beweislast greift jedoch erst dann, wenn der Arbeitgeber seiner eigenen Darlegungspflicht nachgekommen ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Auswahlentscheidung geführt haben. Diese Auskunftspflicht hat erhebliche prozessuale Bedeutung.</p>
<p>Wenn der Arbeitgeber die Auswahlkriterien oder die einbezogenen Arbeitnehmer nicht ausreichend darlegt, kann er sich nicht erfolgreich auf die Beweislastregel berufen. In einem solchen Fall gilt der Vortrag des Arbeitnehmers in der Regel als nicht ausreichend bestritten, sodass die Kündigung als sozialwidrig anzusehen ist.</p>
<h3><strong>Umfang der Auskunftspflicht </strong></h3>
<p>Der Arbeitgeber muss offenlegen, welche Arbeitnehmer er als vergleichbar eingestuft hat und welche Sozialdaten er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hierzu zählen insbesondere Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. Darüber hinaus ist darzustellen, nach welchem Bewertungsmaßstab die Sozialkriterien gewichtet wurden.</p>
<p>Erst wenn diese Informationen vollständig vorgetragen sind, ist der Arbeitnehmer gehalten, konkret darzulegen, welche namentlich benannten Kollegen sozial weniger schutzwürdig gewesen wären. Ein pauschales Bestreiten genügt dann nicht mehr. Die abgestufte Darlegungslast ist in der Praxis häufig entscheidend für den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens.</p>
<h3><strong>Vermutung der Sozialwidrigkeit </strong></h3>
<p>Wenn der Arbeitgeber überwiegend oder ausschließlich betriebliche Interessen berücksichtigt und soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Gleiches gilt, wenn der Vergleichskreis objektiv zu eng gezogen wurde.</p>
<p>Erfolgt trotz entsprechender Rüge keine ergänzende Darlegung, wird die Behauptung des Arbeitnehmers als unstreitig behandelt. Dies verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Dokumentation der Sozialauswahl bereits vor der Kündigung</p>
<h3><strong>Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG</strong></h3>
<p>1a KSchG sieht die Möglichkeit vor, eine betriebsbedingte Kündigung mit einem gesetzlichen Abfindungsangebot zu verbinden. Im Kündigungsschreiben kann der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung erhält.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und innerhalb der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Bereits die Einreichung einer Klage – selbst bei späterer Rücknahme – schließt den Anspruch aus, da das gesetzliche Modell gerade eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden soll.</p>
<p>Die gesetzliche Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgrund der betriebsbedingten Kündigung endet.</p>
<h3><strong>Bedeutung in Praxis</strong></h3>
<p>Die Sozialauswahl ist ein zentraler Prüfstein jeder betriebsbedingten Kündigung. Fehler bei der Bestimmung des Vergleichskreises, bei der Berücksichtigung der Sozialdaten oder bei der prozessualen Darstellung führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für Arbeitnehmer können sich daraus im Kündigungsschutzverfahren gute Erfolgsaussichten ergeben. Für Arbeitgeber ist eine sorgfältige Vorbereitung und Dokumentation der Sozialauswahl unerlässlich.</p>
<p>Bei weiteren Fragen zum Arbeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne.</p>
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<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
<p>Alexanderstraße 25 a, 40210 Düsseldorf</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
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<p>Foto(s): @pixabay</p>
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