Viele gemeinnützige Vereine stehen vor der Frage, ob sie bestimmte Aufgaben selbst erledigen müssen oder ob diese auch von externen Dienstleistern übernommen werden können. Gerade bei Veranstaltungen, Bildungsangeboten oder organisatorischen Projekten fehlt häufig die erforderliche Zeit oder das notwendige Fachwissen innerhalb des Vereins. Das Gemeinnützigkeitsrecht trägt diesem Umstand Rechnung und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Einschaltung sogenannter Hilfspersonen.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung können steuerbegünstigte Körperschaften ihre Satzungszwecke auch durch Dritte verwirklichen lassen. Voraussetzung ist, dass die beauftragte Person oder Organisation als Hilfsperson für den Verein tätig wird. Die Tätigkeit des Dritten wird dann steuerlich dem Verein zugerechnet, sodass die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke weiterhin dem Verein zugutekommt. Als Hilfspersonen kommen sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen, Vereine oder andere juristische Personen in Betracht.

Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?

Damit die Tätigkeit eines Dritten als Hilfspersonentätigkeit anerkannt wird, muss ein klarer Bezug zu den gemeinnützigen Zwecken des Vereins bestehen. Die beauftragte Leistung muss der Umsetzung der in der Satzung festgelegten Ziele dienen. Zudem sollte die Zusammenarbeit vertraglich geregelt werden, damit nachvollziehbar ist, welche Aufgaben übertragen wurden und welche Leistungen erwartet werden.

Wesentlich ist außerdem, dass der Verein die Durchführung der Maßnahme begleiten und überprüfen kann. Er muss gegenüber dem Finanzamt belegen können, dass die Tätigkeit tatsächlich im Interesse der gemeinnützigen Zweckverwirklichung erfolgt ist.

Vereinspraxis

Die Möglichkeit, Hilfspersonen einzusetzen, ist für viele Vereine von großer praktischer Bedeutung. So kann beispielsweise ein Kulturverein die Organisation eines Konzerts durch eine externe Agentur durchführen lassen oder ein Sportverein einen gewerblichen Anbieter mit der Durchführung einer Veranstaltung beauftragen. Entscheidend ist, dass die jeweilige Maßnahme den gemeinnützigen Satzungszwecken dient und im Auftrag des Vereins erfolgt.

Durch die Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern können Vereine ihre Projekte professionell umsetzen und gleichzeitig ihre personellen Ressourcen schonen. Dies erleichtert insbesondere die Arbeit ehrenamtlich geführter Organisationen.

Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt

Die Beauftragung einer Hilfsperson sollte nicht nur auf dem Papier bestehen. Der Verein muss auch dokumentieren können, dass die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Eine sorgfältige Dokumentation der Zusammenarbeit sowie eine regelmäßige Kontrolle der ausgeführten Tätigkeiten sind daher empfehlenswert. Die Verantwortung für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke bleibt trotz der Einschaltung externer Dienstleister beim Verein selbst. Er sollte daher jederzeit nachvollziehen können, wie die beauftragten Leistungen erbracht werden.

Welche steuerlichen Folgen hat die Hilfspersonentätigkeit?

Die Tätigkeit als Hilfsperson führt grundsätzlich nicht dazu, dass die beauftragte Person oder Organisation selbst steuerbegünstigt wird. Die Gemeinnützigkeit des Vereins erstreckt sich nicht automatisch auf den Dienstleister. Die bloße Unterstützung eines gemeinnützigen Vereins reicht daher für eine eigene Steuerbegünstigung nicht aus.

Gemeinnützige Vereine dürfen Aufgaben an externe Dienstleister oder andere Organisationen übertragen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient, vertraglich geregelt ist und vom Verein kontrolliert werden kann.

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