Um ihre wirtschaftlichen Aktivitäten effizienter zu strukturieren, ohne dabei ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, entscheiden sich Vereine und Verbände ihre Strukturen zu ändern. In der Praxis hat sich in diesem Zusammenhang ein klarer Trend zur Beteiligung herausgebildet. So werden wirtschaftliche Tätigkeiten zunehmend auf Tochtergesellschaften ausgelagert. Dies kann in Form von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften, aber auch in Form von Personengesellschaften wie GbR oder OHG erfolgen.

Ziele der Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten

Die Gründe für solche Strukturmaßnahme sind unterschiedlich. Häufig soll die Haftung für bestimmte unternehmerische Tätigkeiten vom Verein getrennt werden. Ebenso kann es sinnvoll sein, einen bestimmten Geschäftsbereich in die Verantwortung einer hauptamtlichen Geschäftsführung zu übergeben, beispielsweise bei größeren Projekten oder bei bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ermöglicht die Gründung oder Beteiligung die flexible Zusammenarbeit mit externen Partnern; etwa anderen Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Institutionen oder Investoren.

Holdingstrukturen auf dem Vormarsch

Zunehmend gewinnen auch Holdingstrukturen an Bedeutung. Der Verein oder eine Tochtergesellschaft hält hierbei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und koordiniert deren Aktivitäten. Solche Strukturen können nicht nur Effizienzvorteile bringen, sondern auch eine sinnvolle Trennung gemeinnütziger und wirtschaftlicher Aktivitäten ermöglichen.

Steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen

Ein zentrales Thema bei Beteiligungen ist die steuerliche Behandlung von Erträgen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften. Beteiligt sich ein Verein an einer anderen Körperschaft, etwa einer GmbH oder AG, so stellt sich zunächst die Frage, ob diese Beteiligung der steuerfreien Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.

Grundsätzlich gilt, dass Beteiligungserträge wie Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft in der Regel zur Vermögensverwaltung gehören. Das bedeutet, dass sie bei steuerbegünstigten Vereinen nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Gemäß § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben 95 % der Beteiligungserträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht automatisch.

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Die entscheidende steuerliche Frage ist, ob der Verein allein oder gemeinsam mit anderen einen beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt. Wenn ein Verein maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft nimmt, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Mehrheit bei den Stimmrechten, kann dies zur Folge haben, dass die Beteiligung nicht mehr der Vermögensverwaltung, sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird. Dies hat steuerliche Konsequenzen, da Gewinne aus diesem Betrieb grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind.

Mittelverwendung

Problematisch kann insbesondere die Ausstattung einer gewerblich tätigen Tochtergesellschaft mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich des Vereins sein. Erfolgt eine Mittelübertragung ohne angemessene Gegenleistung oder ohne klaren gemeinnützigen Zweck, kann dies die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.

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