Die Bestellung eines besonderen Vertreters im Verein nach § 30 BGB kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, insbesondere wenn die regulären Vereinsorgane wie der Vorstand oder die Geschäftsstelle bestimmte Aufgaben nicht selbst übernehmen können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zeitliche Engpässe bestehen oder spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Damit die Bestellung rechtssicher ist, sollten die gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Befugnisse klar geregelt werden.

Aufgaben eines besonderen Vertreters

Ein besonderer Vertreter wird häufig für spezielle Aufgaben eingesetzt, die über den üblichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise die Leitung von Projekten, die Betreuung von Organisationseinheiten oder die Vertretung des Vereins in finanziellen Angelegenheiten, die besondere Expertise erfordern. Auch die Erstellung des Haushaltsplans oder die Übernahme spezieller Verwaltungsaufgaben können zu seinen Aufgaben gehören. Wichtig ist, dass die Befugnisse des besonderen Vertreters klar festgelegt werden, um Konflikte mit anderen Vereinsorganen zu vermeiden.

Bestellung

Die Bestellung und Abberufung eines besonderen Vertreters richtet sich in erster Linie nach der Vereinssatzung. Diese kann festlegen, dass der Vorstand für die Bestellung zuständig ist. Fehlen entsprechende Regelungen in der Satzung, ist die Mitgliederversammlung für die Bestellung verantwortlich. Ein besonderer Vertreter wird durch einen entsprechenden Beschluss ernannt.

Befugnisse des besonderen Vertreters

Sofern die Satzung keine Einschränkungen vorsieht, umfasst die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters alle Rechtsgeschäfte, die üblicherweise mit der Erfüllung seiner Aufgaben verbunden sind (§ 30 Satz 2 BGB). Das bedeutet, dass er innerhalb seines Aufgabenbereichs ähnliche Befugnisse wie der Vorstand hat.

Tätigkeit im Haupt- oder Ehrenamt

Ein besonderer Vertreter kann entweder ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein. Bei einer hauptamtlichen Tätigkeit müssen die Beschäftigungsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen vertraglich geregelt werden.

Vereinsregister

Obwohl § 64 BGB nur die Eintragung des Vorstands ins Vereinsregister vorsieht, sollten auch besondere Vertreter und ihre Befugnisse eingetragen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ihre Vertretungsmacht beschränkt oder ausgeschlossen ist. Eine interne Beschränkung der Vertretungsmacht wirkt gegenüber Dritten nur, wenn diese davon Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

Was gilt hinsichtlich der Haftung?

Der Verein haftet grundsätzlich für Schäden, die durch den besonderen Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht werden. Der besondere Vertreter selbst haftet persönlich, wenn er pflichtwidrig handelt, also vorsätzlich oder fahrlässig Schäden verursacht. Diese Haftung gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten.

Durch die klare Regelung der Befugnisse und die Eintragung ins Vereinsregister können rechtliche Risiken minimiert und die Zusammenarbeit im Verein reibungslos gestaltet werden.

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Die Kontrolle des Vorstands im Verein – besonders in größeren Organisationen, ist dies ein wichtiger Aspekt zur Überwachung der Geschäftsführung. Dafür werden oft spezielle Gremien wie ein Beirat oder ein Kuratorium eingesetzt. Diese Gremien haben die Aufgabe, sicherzustellen, dass der Vorstand seine Arbeit korrekt und im Sinne des Vereins erledigt.

Was können diese Gremien tun?

Diese Kontrollgremien können mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein. Zum Beispiel dürfen sie dem Vorstand Anweisungen geben oder bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen. In manchen Fällen können sie sogar die gesamte Geschäftsführung des Vereins steuern. Allerdings darf der Vorstand nicht komplett entmachtet werden – er muss weiterhin den Verein nach außen vertreten können.

Wer darf im Kontrollgremium sitzen?

Wer im Kontrollgremium sitzt, hängt davon ab, welche Aufgaben es hat. Wenn das Gremium den Vorstand überwachen soll, dürfen Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig im Gremium sein. Das soll verhindern, dass es zu Interessenkonflikten kommt. Wenn das Gremium jedoch selbst Geschäfte führt, können auch Vorstandsmitglieder dabei sein.

Die Satzung des Vereins kann auch festlegen, dass das Kontrollgremium aus Personen besteht, die nicht im Vorstand sind. Manchmal können sogar Nicht-Mitglieder des Vereins in das Gremium berufen werden, solange das nicht gegen den Vereinszweck verstößt.

Wie werden Entscheidungen getroffen?

Wenn die Satzung keine speziellen Regeln für das Kontrollgremium enthält, gelten die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung. Bei Streitigkeiten im Gremium muss zunächst die Mitgliederversammlung entscheiden. Erst danach kann im Notfall vor Gericht geklagt werden.

Rechtliche Aspekte

Die Regeln, die für den Vorstand gelten, wie Haftung oder Verantwortung, gelten nicht automatisch für das Kontrollgremium. Deshalb ist es wichtig, die Aufgaben und Rechte des Gremiums klar in der Satzung zu regeln, um Probleme zu vermeiden.

Beirat, Verwaltungsrat, Kuratorium oder Präsidium – macht das also Sinn für den Verein?

Ein Kontrollgremium kann helfen, den Vorstand zu überwachen und sicherzustellen, dass alles im Sinne des Vereins läuft. Damit es gut funktioniert, sollten seine Aufgaben, Befugnisse und Zusammensetzung klar in der Satzung festgelegt werden. So lassen sich Konflikte und rechtliche Unsicherheiten vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu rechtlichen Aspekten Ihres Vereins oder Verbandes habe, melden Sie sich bei uns, wir beraten Sie gerne!

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