Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein oder Verband sollte juristisch gut vorbereitet sein. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass einem Ausschluss nicht selten ein gerichtliches Verfahren folgen kann, in dem die Rechtmäßigkeit geprüft wird.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kommt in der Praxis nicht häufig vor, kann aber notwendig werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds den Zielen, dem Ansehen oder dem Zusammenhalt des Vereins schadet.
Gründe für den Vereinsausschluss
Die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, sind vielfältig. Häufig geht es um wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsordnung. Auch ein erheblicher Zahlungsverzug bei den Mitgliedsbeiträgen, insbesondere wenn trotz mehrfacher Mahnung keine Zahlung erfolgt, kann eine Grundlage für den Ausschluss sein. Die Modalitäten dazu regelt in der Regel die Satzung.
Ein weiterer Ausschlussgrund ist die Schädigung des Vereins, sei es durch öffentliches Fehlverhalten, illoyale Äußerungen oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins beeinträchtigen.
Es ist zweckmäßig die Ausschlussgründe in der Satzung zu benennen. Zwingend notwendig ist dies aber nicht.
Ablauf des Ausschlussverfahrens
Der Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens kann von jedem Vereinsmitglied bei dem für die Ausschließung zuständigen Vereinsorgan gestellt werden, sofern nicht die Satzung das Antragsrecht anders regelt.
Das Vorgehen beim Ausschluss eines Mitglieds ergibt sich in der Regel aus den Vorgaben der Satzung. Dort sollte festgelegt sein, welches Gremium über den Ausschluss entscheidet und welche Mehrheit dafür erforderlich ist.
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein zentrales Element des Verfahrens ist die somit die Anhörung des Mitglieds, bevor ein Ausschluss beschlossen wird. Dies kann schriftlich oder mündlich, möglicherweise auch unmittelbar im Rahmen einer Sitzung erfolgen.
Die Entscheidung selbst wird dann von einem zuständigen Organ des Vereins getroffen; meist vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung. In vielen Satzungen ist dafür eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen, um sicherzustellen, dass der Ausschluss nicht leichtfertig ausgesprochen wird.
Zudem sollte das betroffene Mitglied über ein Widerspruchsrecht verfügen. In manchen Satzungen ist vorgesehen, dass gegen den Ausschluss innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch eingelegt werden kann. Das erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit des Verfahrens.
Wichtig ist außerdem die Dokumentation aller Schritte.
Außerdem muss der Ausschließungsbeschluss eine schriftliche Begründung für den Betroffenen enthalten.
Ein gruppenweiser Ausschluss von Vereinsmitgliedern (z.B. ein gesamter Ausschuss) ist nicht zulässig. Dies darf auch nicht in der Satzung geregelt werden.
Folgen des Ausschlusses
Mit dem wirksamen Ausschluss endet die Mitgliedschaft im Verein. Das bedeutet, dass das ausgeschlossene Mitglied keine Vereinsrechte mehr hat. Eine Teilnahme an Versammlungen ist damit nicht mehr möglich, auch Angebote des Vereins für Mitglieder können nicht mehr genutzt werden. Ebenso entfällt die Beitragspflicht.
Hinweis: Ausschluss ist nicht gleich Abberufung
Nicht verwechselt werden darf der Ausschluss eines Mitglieds mit der Abberufung eines Amtsträgers, etwa aus dem Vorstand. Während der Ausschluss die Beendigung der Mitgliedschaft betrifft, bezieht sich die Abberufung lediglich auf das Amt, jedoch bleibt das Mitglied weiterhin Teil des Vereins.
Ein entscheidender Unterschied liegt dabei im Verfahren. Die Abberufung eines Funktionsträgers erfordert nicht zwingend eine Anhörung der betroffenen Person, sofern die Satzung keine anderweitigen Regelungen enthält. Auch kann eine Abberufung aus wichtigem Grund oft kurzfristig erfolgen, wenn dies zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Vereins erforderlich ist.
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