Der Vorstand ist das zentrale Leitungsorgan des Vereins. Ihm obliegt nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen, sondern vor allem auch die Geschäftsführung. Die Aufgaben des Vorstands im Verein bestimmen sich dabei nach dem Gesetz, der Satzung und der konkreten Struktur des jeweiligen Vereins. Gerade im Vereinsrecht stellt sich häufig die Frage, wie weit die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands reicht und in welchem Verhältnis sie zu seiner Vertretungsmacht steht.

Geschäftsführung des Vorstands

Aus § 27 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass dem Vorstand grundsätzlich die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte des Vereins obliegt.[i] Die Geschäftsführung ist nicht nur ein Recht, sondern zugleich auch eine Pflicht. Der Vorstand hat die Vereinsangelegenheiten daher selbstständig, pflichtgemäß und am Vereinszweck orientiert zu führen.

Unter Geschäftsführung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf die Förderung des Vereins und seiner Zwecke gerichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche Maßnahmen oder um rechtsgeschäftliches Handeln handelt. Zur Geschäftsführung zählen damit etwa organisatorische Entscheidungen, Verwaltungsmaßnahmen, finanzielle Dispositionen, aber auch der Abschluss von Verträgen oder sonstige rechtliche Erklärungen. Weil jede im Außenverhältnis vorgenommene Vertretungshandlung regelmäßig zugleich der Verwirklichung von Vereinszwecken dient, ist sie begrifflich regelmäßig auch eine Maßnahme der Geschäftsführung.

Der konkrete Umfang der Vorstandspflichten hängt maßgeblich von Größe, Struktur und Zweck des Vereins ab. Während in kleineren Vereinen häufig eine überschaubare Verwaltung im Vordergrund steht, können in größeren oder wirtschaftlich bedeutsameren Vereinen deutlich weitergehende Organisations-, Überwachungs- und Entscheidungsaufgaben bestehen. Maßstab bleibt stets, was nach Art des Vereins zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist.

Grenzen der Geschäftsführungszuständigkeit

Nicht sämtliche Vereinsangelegenheiten fallen in den Geschäftsführungsbereich des Vorstands. Ausgenommen sind zunächst diejenigen Geschäfte, die durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere der Mitgliederversammlung.[1] Hinzu kommen die sogenannten Grundlagengeschäfte. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die die Verfassung des Vereins oder das Mitgliedschaftsverhältnis in seinem Kern betreffen und deshalb nicht der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen sind.

Der Vorstand darf daher nicht in Bereiche eingreifen, für die nach der vereinsrechtlichen Ordnung ein anderes Organ zuständig ist. Die Leitungsbefugnis ist begrenzt, sofern das Gesetz, die Satzung oder die vereinsinterne Kompetenzverteilung eine Entscheidung anderer Stellen verlangen.

Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Im Grundsatz ist von einem Gleichlauf zwischen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis auszugehen. Danach gilt regelmäßig: Was die Satzung einem Vorstandsmitglied im Außenverhältnis ausdrücklich erlaubt, kann im Innenverhältnis grundsätzlich nicht wieder entzogen sein. Hintergrund ist die Annahme, dass die Satzung dem Vorstandsmitglied nicht einerseits eine wirksame Vertretungsmacht gegenüber Dritten einräumen, ihm andererseits aber die Vornahme der entsprechenden Handlung im Verhältnis zum Verein untersagen will.

Bei mehrgliedrigen Vorständen bedeutet dies: Gestaltet die Satzung die Geschäftsführung nicht abweichend von der Vertretungsregelung, entspricht der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich dem Umfang der Vertretungsmacht und umgekehrt. Wird einem Vorstandsmitglied etwa Einzelvertretungsmacht eingeräumt, spricht dies regelmäßig dafür, dass es auch im Innenverhältnis befugt sein soll, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

Gilt dagegen die gesetzliche Auffangregelung der gemeinschaftlichen beziehungsweise mehrheitlichen Vertretung, so spricht dies grundsätzlich auch für ein entsprechendes Mehrheitsprinzip in der Geschäftsführung.

Möglichkeiten der Einschränkung

Dieser Gleichlauf ist allerdings nicht zwingend. Er kann durch die Satzung durchbrochen werden. Dann kann die Geschäftsführungsbefugnis hinter der Vertretungsbefugnis zurückbleiben. Das hat zur Folge, dass ein Handeln im Außenverhältnis zwar wirksam sein kann, im Innenverhältnis aber eine pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme darstellt.

Denkbar ist etwa, dass bestimmte Maßnahmen zwar von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied wirksam nach außen vorgenommen werden können, intern aber die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands oder eines weiteren Organs erforderlich ist.

Auch Aufgabenzuweisungen innerhalb des Vorstands können die Geschäftsführungsbefugnis begrenzen. Dies gilt vor allem bei einer klaren Ressortverteilung. Die bloße Bezeichnung von Vorstandsämtern, etwa als „Schatzmeister“, „Schriftführer“ oder ähnlich, genügt hierfür regelmäßig noch nicht. Solche Funktionsbezeichnungen lassen häufig nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, welche konkreten Entscheidungsbefugnisse damit verbunden sein sollen. Deshalb sollte die Satzung oder eine Geschäftsordnung dazu eindeutige Regelungen treffen.

Übertragung auf andere Gremien

Ebenfalls ist denkbar, dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis ganz oder teilweise zu entziehen und auf ein anderes Gremium zu übertragen, etwa auf einen erweiterten Vorstand. Voraussetzung ist eine entsprechend Satzungsregelung. Auch in diesem Fall bleibt zu prüfen, welche Kompetenzen dem Vorstand noch verbleiben und in welchem Umfang andere Organe an der laufenden Leitung des Vereins beteiligt werden sollen. In der Vereinspraxis zeigt sich hier die Bedeutung einer präzisen Satzungsgestaltung. Unklare Regelungen führen nicht selten zu Kompetenzkonflikten innerhalb des Vereins.

Vorlagepflicht gegenüber der Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zwar grundsätzlich zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte berufen. Diese Eigenverantwortung findet ihre Grenze dort, wo nicht mehr nur Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung behandelt werden, sondern Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein. Betrifft eine beabsichtigte Maßnahme die innere Ordnung des Vereins, seine grundlegende Ausrichtung oder die Gesamtheit der Mitglieder, ist nicht mehr der Vorstand entscheidungsbefugt, sondern die Mitgliederversammlung.

[1] Baumann in Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 4. Aufl., § 8, Rn. 202

[i] Soergel/Hadding/Riesenhuber BGB § 26 Rn. 10

 

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