Gemeinnützige Vereine sehen sich regelmäßig mit steuerrechtlichen Herausforderungen konfrontiert. Eine besondere Komplexität entsteht, wenn sich eine Abteilung des Vereins auflöst und als eigenständige Organisation fortgeführt werden soll. Neben organisatorischen Fragen stellt sich hier insbesondere die Problematik der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Hier erhalten Sie Informationen über die steuerlichen Herausforderungen, die bei der Übertragung von Vermögen entstehen können, und über mögliche Lösungswege.

Die Problematik bei der Abspaltung einer Abteilung

Im Falle der Umwandlung einer Abteilung eines Vereins in einen eigenständigen Verein stellt sich die Frage, wie Vermögen und finanzielle Mittel übertragen werden können, ohne steuerliche Fallstricke zu verursachen. Bei einem Fußballverein könnte die Übertragung von finanziellen Mitteln in Höhe von insgesamt z.B. 40.000 Euro zu steuerlichen Problemen führen. Zudem besteht unter der Prämisse, dass der neue Verein zusätzliche Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen generiert und dadurch die 45.000-Euro-Freigrenze überschreitet, die Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung. Eine unzureichende Gestaltung der Mittelverwendung kann dazu führen, dass die verfügbaren finanziellen Mittel kurzfristig ausgegeben werden müssen, obwohl sie nicht der ursprünglichen Finanzplanung entsprechen.

Mittelweitergabe als Lösung

Gemäß § 58 Nr. 1 AO besteht die Möglichkeit, steuerliche Anforderungen durch eine Mittelweitergabe zu erfüllen. Unter der Voraussetzung der Anerkennung des neuen Vereins als gemeinnützig können diesem Mittel uneingeschränkt übertragen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Verwendung der Mittel für dieselben Zwecke wie im Ursprungsverein erfolgt. Allerdings unterliegen die übertragenen Mittel beim Empfänger den allgemeinen Regeln zur zeitnahen Mittelverwendung, was eine frühzeitige Planung erforderlich macht.

Schrittweise Übertragung als pragmatischer Ansatz

Eine praktikable Lösung besteht darin, die finanziellen Mittel nicht auf einmal, sondern über einen Zeitraum von mehreren Jahren gestaffelt zu übertragen. Da die zeitnahe Mittelverwendung immer nur auf die Einnahmen des jeweiligen Jahres angewendet wird, lässt sich durch eine schrittweise Übertragung die Überschreitung der Grenze von 45.000 Euro vermeiden. Dies sorgt für mehr Flexibilität in der finanziellen Planung des neuen Vereins.

Übertragung aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln

Es besteht die Möglichkeit, Mittel zu übertragen, die beim Ursprungsverein nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterlagen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass Mittel aus Rücklagen oder Vermögenszuführungen auch beim Empfängerverein ohne zeitnahe Verwendungspflicht geführt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Herkunft dieser Mittel eindeutig nachgewiesen werden kann.

Vermögensausstattung als Sonderfall

Gemäß § 58 Nr. 3 AO besteht die Möglichkeit der Übertragung bestimmter Vermögensbestandteile. Dazu zählen Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie bis zu 15 Prozent der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel. Diese Regelung findet vorrangig Anwendung auf Tochtergesellschaften wie GmbHs oder Stiftungen, wobei ihre Anwendbarkeit auf Vereine bislang nicht eindeutig geklärt ist.

Rechtzeitige Planung vermeidet steuerliche Nachteile

Um steuerliche Probleme zu vermeiden, wird empfohlen, die Mittel gestaffelt über mehrere Jahre zu übertragen. Alternativ ist auch eine Übertragung aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln möglich, sofern deren Herkunft aus Rücklagen eindeutig belegt werden kann. Da jeder Fall individuell zu bewerten ist, ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt empfehlenswert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Bei Bedarf an steuerlicher Beratung oder Unterstützung bei der Rücklagenbildung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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