Viele Vereine gründen zur Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten eine GmbH oder beteiligen sich an einer bestehenden Gesellschaft. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage der Rechtmäßigkeit der finanziellen Beziehung zwischen Verein und GmbH. Dies gilt insbesondere für die Mittelweitergabe zwischen Verein und GmbH; vor allem, wenn es sich um gemeinnützige Organisationen handelt.
Grundsatz der Mittelbindung im gemeinnützigen Verein
Gemeinnützige Vereine unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen und zweckgebundenen Mittelverwendung. Vereinsmittel dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Eine Weitergabe von Mitteln an eine GmbH ist daher nur zulässig, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht und die GmbH die Mittel ihrerseits ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet.
Problematisch wird die Mittelweitergabe insbesondere dann, wenn sie vorrangig der wirtschaftlichen Stabilisierung der GmbH dient. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer zweckwidrigen Mittelverwendung ausgeht. Maßgeblich ist, ob die Weitergabe der Mittel zur Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszwecks erforderlich ist.
Verdeckte Gewinnausschüttung und steuerliche Risiken
Ein steuerliches Risiko stellt die verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese liegt vor, wenn der Verein seiner GmbH Vorteile zuwendet, die ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Dies kann etwa bei Zuschüssen, zinslosen Darlehen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen von Räumen oder Personal der Fall sein.
Verdeckte Gewinnausschüttungen führen nicht nur zu steuerlichen Belastungen auf Ebene der GmbH, sondern können auch die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Die Finanzverwaltung prüft in solchen Fällen, ob Vereinsmittel sachgerecht und fremdüblich eingesetzt wurden.
Verlustausgleich / finanzielle Unterstützung
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Verein Verluste der GmbH ausgleichen darf. Ein dauerhafter oder wiederholter Verlustausgleich ist kritisch zu beurteilen. Er kann als zweckwidrige Mittelverwendung angesehen werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nicht mehr der Förderung der gemeinnützigen Zwecke dient, sondern lediglich defizitäre Geschäftsmodelle aufrechterhalten werden.
Zulässig kann eine Unterstützung allenfalls in engen Grenzen sein, etwa bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder wenn der Verlustausgleich unmittelbar der Sicherung der gemeinnützigen Zweckverfolgung dient.
Darlehen, Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen
Die Weitergabe von Mitteln erfolgt häufig in Form von Darlehen, Zuschüssen oder durch die Überlassung von Vereinsvermögen. Darlehen müssen fremdüblich ausgestaltet sein, insbesondere hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten. Zuschüsse sind nur zulässig, wenn sie eindeutig dem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht der allgemeinen Finanzierung der GmbH.
Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumen, Sachmitteln oder Personal kann problematisch sein. Ohne klare vertragliche Regelungen besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung hierin eine unzulässige Vorteilsgewährung sieht. Entscheidend ist stets, dass die Leistungen des Vereins in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der GmbH stehen.
T: +49 211 / 52850492
info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de
Foto(s): @pixabay