Das Protokoll im Verein dient nicht nur der internen Dokumentation, sondern hat auch darüber hinaus rechtliche Bedeutung. Die ordnungsgemäße Protokollführung kann die Anfechtung von Beschlüssen verhindern oder als Beweis die Rechtsposition des Vereins im Streitfall stärken.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 58 Nr. 4 BGB muss die Vereinssatzung eine Regelung darüber enthalten, wie die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse beurkundet werden. Fehlt eine solche Bestimmung, kann der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen werden (§ 60 BGB). In der Praxis bestimmt die Satzung in der Regel, dass ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Protokollführer – häufig dem Schriftführer – zu unterzeichnen ist. Ob zusätzlich der Versammlungsleiter mitunterzeichnet, hängt von der jeweiligen Satzung ab.

Die Protokollform kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Manche Satzungen sehen ein sogenanntes Ablaufprotokoll vor, das den Versammlungsverlauf detailliert wiedergibt. Üblicher ist jedoch das Ergebnisprotokoll, das sich auf die wesentlichen Punkte konzentriert, wie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Wichtig ist, dass Ort, Datum, Teilnehmerzahl, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen nachvollziehbar festgehalten werden. Bei Wahlen müssen die gewählten Personen eindeutig benannt werden. Unklare Formulierungen wie „mit großer Mehrheit“ sollten vermieden und durch konkrete Zahlen ersetzt werden.

Genehmigung und Beweis

Die rechtliche Bedeutung des Protokolls wird häufig unterschätzt. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt nicht durch den Protokollführer, sondern durch die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung. Wird das Protokoll genehmigt, belegt dies, dass die festgehaltenen Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Mitglieder, die dem widersprechen möchten, müssen dann den Gegenbeweis führen. Dies verlagert die Beweislast und schafft für den Verein eine stabile Ausgangslage.

Wirkung

Grundsätzlich ist die Beurkundung eines Beschlusses keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit. Sie dient in erster Linie als Beweismittel. Nur wenn die Satzung ausdrücklich festlegt, dass ein Beschluss nur bei ordnungsgemäßer Protokollierung wirksam ist, kann ein fehlerhaftes Protokoll die Gültigkeit beeinträchtigen.

Redaktionelle Änderungen

In der Praxis entstehen häufig Konflikte, wenn ein Protokoll nachträglich sprachlich überarbeitet wird. Dabei ist entscheidend, ob die Änderungen inhaltlicher Natur sind. Redaktionelle Anpassungen, die lediglich der sprachlichen Präzisierung dienen und den Inhalt der Beschlüsse nicht verändern, sind zulässig.

Einsichtnahme / Aufbewahrung

Mitglieder haben ein Recht auf Einsicht in die satzungsgemäß unterzeichnete Protokollfassung. Ein Anspruch auf Einsicht in persönliche Notizen oder Tonaufzeichnungen besteht dagegen nicht. Die Protokolle sollten dauerhaft geordnet aufbewahrt werden, da sie oft als Nachweis für ordnungsgemäße Beschlussfassungen dienen.

Die Anforderungen an Protokolle können je nach Satzung und Einzelfall variieren. Wir beraten Vereine umfassend bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Satzung, bei der Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie bei der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen.

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