Viele Vereine und Verbände leben von der Unterstützung ihrer Mitglieder und externer Förderer. Spenden sind dabei oft eine zusätzliche Finanzierungsquelle. Wichtig für Spender ist wiederum die Möglichkeit, für ihre Zuwendung eine Spendenquittung zu erhalten, um diese selbst beim Finanzamt steuerlich geltend zu machen.
Grundsätzlich darf jeder Verein Spenden annehmen, unabhängig davon, ob er im Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Sobald Geld oder Sachwerte dem Verein zufließen, gelten sie als Einnahmen und müssen ordnungsgemäß in der Buchführung erfasst werden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie auch steuerlich absetzbar ist. Eine Spendenquittung im steuerlichen Sinn dürfen nur Vereine ausstellen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.
Was bedeutet Gemeinnützigkeit?
Die sogenannte Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) geregelt. Ein Verein gilt als gemeinnützig, wenn er ausschließlich und unmittelbar Zwecke verfolgt, die im Katalog des § 52 AO aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem die Förderung von Sport, Kunst und Kultur, Erziehung und Bildung, Umwelt- und Naturschutz oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Damit die Gemeinnützigkeit offiziell anerkannt wird, muss der Verein beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen und seine Satzung sowie Tätigkeit überprüfen lassen. Nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid. Erst dann ist der Verein berechtigt, steuerlich wirksame Spendenbescheinigungen auszustellen.
Für viele Spender ist die Möglichkeit, ihre Zuwendung steuerlich geltend zu machen, ein entscheidendes Argument, überhaupt zu spenden. Eine Spendenquittung, offiziell „Zuwendungsbestätigung“ genannt, erlaubt es, die geleistete Zahlung in der Steuererklärung anzusetzen und dadurch die Steuerlast zu verringern.
Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, müssen hierfür die vom Bundesfinanzministerium bereitgestellten Musterformulare verwenden. Individuell formulierte Bescheinigungen sind nicht zulässig und können im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit gefährdet wird.
Fehlt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, darf der Verein zwar weiterhin Spenden annehmen, er darf jedoch keine steuerlich wirksame Quittung ausstellen.
Benötigen Sie die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Bezug auf Spenden oder Sponsoring? Kontaktieren Sie uns gerne, wir beraten Sie!
T: +49 211 / 52850492
info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de
Foto(s): @pixabay