Bei der Zusammenarbeit mit Personen- oder Kapitalgesellschaften sind gemeinnützige Vereine mit komplexen steuerlichen Anforderungen konfrontiert, was zu Schwierigkeiten führen kann. Insbesondere das Modell der Betriebsaufspaltung ist riskant, da es zur Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen kann, selbst wenn dies nicht beabsichtigt ist.

Voraussetzungen

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung besteht. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn der Verein der verbundenen Gesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn der Verein Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat. Sind beide Bedingungen erfüllt, wird steuerlich davon ausgegangen, dass der Verein selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt.

Auch ohne direkte Beteiligung an der operativen Geschäftsführung kann allein diese Verbindung aus sachlicher und personeller Verflechtung dazu führen, dass der Verein als Betreiber eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gewertet wird.

Entgeltliche Nutzung von Vereinsressourcen

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Verein einer Tochtergesellschaft eigene Ressourcen wie Immobilien oder Räume überlässt. Dies gilt vor allem dann, wenn diese zuvor mit Mitteln finanziert wurden, die einer zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. In solchen Fällen ist es zwingend erforderlich, ein marktübliches Entgelt zu verlangen. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Mittelverwendung, was im schlimmsten Fall den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen kann.

Keine Betriebsaufspaltung bei steuerbegünstigten Gesellschaften

Erfreulicherweise gelten die steuerlichen Regelungen zur Betriebsaufspaltung nicht, wenn sowohl der Verein als auch die Tochtergesellschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) verfolgen. In diesem Fall bleiben auch bei einer engen organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung die Vorteile der Gemeinnützigkeit bestehen.

Beteiligung an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Nimmt ein gemeinnütziger Verein eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf, beispielsweise einer OHG oder KG, so wird diese Beteiligung grundsätzlich als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verein als Kommanditist auftritt oder ob er ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung besitzt.

Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die betreffende Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Typische Beispiele sind reine Grundstücksgesellschaften. Selbst wenn die Gesellschaft in der Rechtsform einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG organisiert ist, kann eine solche Ausnahme greifen – vorausgesetzt, es liegt tatsächlich keine gewerbliche Betätigung vor.

Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Unabhängig von der Beteiligungsstruktur bleibt die Einhaltung der zeitnahen Mittelverwendung ein zentrales Gebot für gemeinnützige Körperschaften. Werden finanzielle Mittel vom Verein auf eine Tochtergesellschaft übertragen, muss diese Gesellschaft die erhaltenen Mittel unverzüglich und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Andernfalls entsteht ein Verstoß gegen die Anforderungen der Gemeinnützigkeit.

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Um ihre wirtschaftlichen Aktivitäten effizienter zu strukturieren, ohne dabei ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, entscheiden sich Vereine und Verbände ihre Strukturen zu ändern. In der Praxis hat sich in diesem Zusammenhang ein klarer Trend zur Beteiligung herausgebildet. So werden wirtschaftliche Tätigkeiten zunehmend auf Tochtergesellschaften ausgelagert. Dies kann in Form von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften, aber auch in Form von Personengesellschaften wie GbR oder OHG erfolgen.

Ziele der Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten

Die Gründe für solche Strukturmaßnahme sind unterschiedlich. Häufig soll die Haftung für bestimmte unternehmerische Tätigkeiten vom Verein getrennt werden. Ebenso kann es sinnvoll sein, einen bestimmten Geschäftsbereich in die Verantwortung einer hauptamtlichen Geschäftsführung zu übergeben, beispielsweise bei größeren Projekten oder bei bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ermöglicht die Gründung oder Beteiligung die flexible Zusammenarbeit mit externen Partnern; etwa anderen Vereinen, Unternehmen, öffentlichen Institutionen oder Investoren.

Holdingstrukturen auf dem Vormarsch

Zunehmend gewinnen auch Holdingstrukturen an Bedeutung. Der Verein oder eine Tochtergesellschaft hält hierbei Beteiligungen an mehreren Gesellschaften und koordiniert deren Aktivitäten. Solche Strukturen können nicht nur Effizienzvorteile bringen, sondern auch eine sinnvolle Trennung gemeinnütziger und wirtschaftlicher Aktivitäten ermöglichen.

Steuerliche Behandlung von Beteiligungserträgen

Ein zentrales Thema bei Beteiligungen ist die steuerliche Behandlung von Erträgen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften. Beteiligt sich ein Verein an einer anderen Körperschaft, etwa einer GmbH oder AG, so stellt sich zunächst die Frage, ob diese Beteiligung der steuerfreien Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist.

Grundsätzlich gilt, dass Beteiligungserträge wie Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft in der Regel zur Vermögensverwaltung gehören. Das bedeutet, dass sie bei steuerbegünstigten Vereinen nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Gemäß § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben 95 % der Beteiligungserträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht automatisch.

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Die entscheidende steuerliche Frage ist, ob der Verein allein oder gemeinsam mit anderen einen beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt. Wenn ein Verein maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft nimmt, etwa durch eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Mehrheit bei den Stimmrechten, kann dies zur Folge haben, dass die Beteiligung nicht mehr der Vermögensverwaltung, sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird. Dies hat steuerliche Konsequenzen, da Gewinne aus diesem Betrieb grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig sind.

Mittelverwendung

Problematisch kann insbesondere die Ausstattung einer gewerblich tätigen Tochtergesellschaft mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich des Vereins sein. Erfolgt eine Mittelübertragung ohne angemessene Gegenleistung oder ohne klaren gemeinnützigen Zweck, kann dies die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.

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