Menschen, die gestalkt werden, fühlen sich häufig hilflos. Für Opfer gibt es aber - vor allem aus rechtlicher Sicht – wirksame Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Übergriffen.
Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt. Dabei kann sich das Verhalten des Täters im Laufe der Zeit auch verändern; so können belastende Handlungen zunehmen oder plötzlich enden.
Bei akuter Gefahrensituation sollten sie immer sofort die Polizei kontaktieren, damit diese umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einsetzt.
Seit 2007 gibt es den Straftatbestand der „Nachstellung“ gemäß § 238 StGB, der entsprechende Handlungen mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, sollten Sie sich aber juristisch beraten lassen, ob die vorliegenden Beweise ausreichen, um ein entsprechendes Verfahren zu führen und welche Möglichkeiten überhaupt in Ihrem konkreten Fall in Frage kommen.
Viele Stalking-Handlungen fallen auch unter andere Straftatbestände und können unter Umständen gesondert angezeigt werden. Dazu zählen zum Beispiel die üble Nachrede, Verleumdung, Sachbeschädigung, Nötigung oder Körperverletzung. Hier sollte innerhalb von drei Monaten nach der letzten Tat ein Strafantrag gestellt werden.
Gegen Stalking kann auch zivilrechtlich vorgegangen werden, zum Beispiel mit einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht. Damit kann der stalkenden Person gerichtlich die Kontaktaufnahme untersagt und ein Näherungsverbot erteilt werden.
Um dem Psycho-Terror schnell ein Ende zu bereiten, sollten Stalking-Opfer gerichtlich eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltenschutzgesetz erwirken, die es dem Stalker verbietet sich im privaten oder beruflichen Umfeld dem Opfer in einem bestimmten Radius zu nähern. Mit einer solchen Anordnung kann dem Stalker auch die Kontaktaufnahme über Kommunikationsmittel, wie Telefon, soziale Medien, Briefe oder durch Dritte verboten werden.
Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, ist, dass es sich um eine aktuelle Gefährdungs- oder Bedrohungslage handelt. Am besten ist es, wenn Sie den Antrag sofort nach einem Vorfall stellen.
Weitere rechtliche Möglichkeiten sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Stalker.
Wer durch eine Gewaltet einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Versorgung erhalten (zum Beispiel Heil- und Krankenhausbehandlungen, Beschädigtenrente. etc…). Kein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz besteht dagegen bei gewaltloser, insbesondere psychischer Einwirkung.
Machen Sie dem Stalker oder der Stalkerin unmissverständlich klar, dass Sie jetzt und in Zukunft keinerlei Kontakt wünschen, am besten in Gegenwart von Zeugen.
Wichtig ist, dass sie für eine bessere Beweisbarkeit sämtliche Handlungen dokumentieren. Dazu gehören vor allem Anrufe, Nachrichten oder Briefe. Führen Sie Tagebuch und notieren Sie jeden Kontaktversuch.
Ärztliche Atteste über Folgewirkungen der Tat, wie zum Beispiel Schlafstörungen oder Angstzustände, können außerdem hilfereich für eine wirksame Strafverfolgung sein.
Zusätzlich sollten Sie Freunde, Verwandte oder Nachbarn über die Situation einweihen. So können sie Öffentlichkeit schaffen und zugleich vermeiden Sie, dass der Täter weitere Informationen erhält.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Stalking haben oder rechtliche Beratung beziehungsweise Begleitung wünschen, kontaktieren Sie mich gerne!
Foto(s): @canva.com, von frankpeters