In Bezug auf wirtschaftliche Aktivitäten von gemeinnützigen Vereinen gibt es folgende Möglichkeiten:
Zunächst ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb abzugrenzen von anderen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung eines Vereins.
Zum einen kann der Verein hinsichtlich seiner Einnahmen im ideellen Bereich ertragssteuerfrei tätig sein. Hierzu gehören Einnahmen, aus echten Spenden, Mitgliedsbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen.
Die Vermögensverwaltung des gemeinnützigen Vereins ist ebenfalls ertragssteuerfrei und ist davon abzugrenzen. Sie liegt vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel die Verzinsung von Kapitalvermögen oder die Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Zweckbetrieb. Dieser liegt vor, bei einer wirtschaftlichen Betätigung des Vereins, die der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient. Dazu zählen zum Beispiel der Betrieb von Kindergärten oder Behindertenwerkstätten.
Gemeinnützige Vereine, die grundsätzlich befreit sind, sind ertragssteuerpflichtig, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt nach § 14 Abgabenordnung. Dieser ist eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Hierzu zählen zum Beispiel Vereine, die gegen Entgelt Mitglieder oder Dritte beraten, Einnahmen aus Sponsoring oder der Betrieb eines Clubhauses bei entgeltlicher Bereitstellung von Speisen und Getränken.
Dabei ist die Absicht zur Gewinnerzielung nicht erforderlich, genauso wenig wie die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
Aus steuerlicher Sicht zu beachten ist, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein eigenständiges Steuersubjekt ist, sondern Bestandteil des gemeinnützigen Vereins. Steuersubjekt bleibt dann der Verein, der innerhalb des Geschäftsbetriebs einer Steuerpflicht unterliegt.
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