Erst einmal ist festzuhalten, dass Sie bei der Erstellung der Satzung für einen Verein oder einen Verband ein Stück weit selbst entscheiden können, was darin geregelt wird. Diese sogenannte Satzungsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG gibt Ihnen das Recht, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln bzw. sich selbst zu verwalten.
Darüber hinaus gibt es aber auch Dinge, die zwingend in jede Vereinssatzung gehören (sog. Mussvorschriften). Dazu gehört eine Regelung zum Zweck des Vereins, seinen Namen, seinen Sitz sowie der Hinweis, dass er in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
Daneben gibt es noch Punkte, die nicht in die Satzung müssen, aber in der Satzung erscheinen sollten (sog. Sollvorschriften). Dazu gehören Regelungen zum Eintritt und Austritt der Mitglieder, ob und in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind, außerdem sollte geklärt sein, wie sich der Vorstand zusammensetzt, eine Regelung darüber unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlungen einzuberufen sind, sowie über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der gefassten Beschlüsse.
Und wenn trotzdem etwas fehlt?
Es kann natürlich vorkommen, dass trotz fehlender Vorschriften die Satzung in das Vereinsregister eingetragen wird. Und jetzt?
Auch hier kommt es darauf an, welche Vorschrift fehlt. Handelt es dabei um eine sog. Mussvorschrift, dann wird der Rechtspfleger in der Regel die Eintragung wieder löschen. Handelt es sich aber nur um eine Sollvorschrift, so ändert sich an der Eintragung nichts – sie bleibt bestehen. Möglich ist in diesem Fall ein Hinweis an den Verein, die Satzung bei nächster Gelegenheit entsprechend zu ergänzen.
Insgesamt sollte man darauf achten, dass die Satzung nicht überladen ist – dies kann die Arbeit im Verein lähmen. Auf der anderen Seite sollten aber sämtliche, für den Verein und seine Arbeit wichtigen Punkte, geklärt sein. Dies kann Konflikten vorbeuten und führt insgesamt zu Rechtssicherheit und Transparenz.
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