Am 23. Februar hat der Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Am 22. März wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat gebilligt. Das Gesetz ist - mit Ausnahme der Regelungen zu Anbauvereinigungen - am 1. April 2024 in Kraft getreten. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Damit wird der private Eigenanbau zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau rechtlich zulässig.
Cannabis Social Clubs oder Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis oder Samen oder Stecklinge von Cannabispflanzen zum Eigenkonsum ist.
Rechtliche gelten dafür die Regelungen zum Vereinsrecht. Unzulässig ist dagegen, einen Cannabis Social Club in Form eines Unternehmens, z.B. GmbH oder in Form einer Stiftung zu gründen.
Anders, als beim eingetragenen Verein ist neben der Eintragung im Vereinsregister eine behördliche Erlaubnis einzuholen. Die zuständige Behörde wird von den jeweiligen Bundesländern bestimmt.
Auch in Bezug auf die Höchstzahl, das Alter, den Wohnsitz der Mitglieder und die Mindestdauer der Mitgliedschaft legt das Gesetz konkrete Vorgaben fest. Darüber hinaus gelten auch örtlich für Anbauvereinigungen Besonderheiten. Sie müssen einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen haben.
Daneben muss das Ehrenamt einer Anbauvereinigung auch bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. So dürfen die Amtsträger zum Beispiel nicht einschlägig vorbestraft sein.
Nein, die erteilte Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Sie kann bereits nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.
Auch hier gibt es eine Beschränkung. Die zulässigen Anbau- und Weitergabemengen sind individuell und ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich ist.
Insbesondere im Fall von wiederholten Verstößen kann die zuständige Behörde die Erlaubnis wieder entziehen. Daneben kann im Einzelfall strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Im Zweifelsfall sollte man sich also rechtlich beraten lassen.
Ja, die Weitergabe durch die Anbauvereinigung hat im Gebäude selbst zu erfolgen. Vor der Weitergabe müssen die Mitglieder das Alter und die bestehende Mitgliedschaft kontrollieren. Dabei ist auch die Menge auf höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum begrenzt. Für Mitglieder die 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind, beträgt die monatliche Höchstmenge 30 Gramm.
Die Anbauvereinigungen sind selbstkostendeckend ausgerichtet und dürfen maximal die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und die Erstattung der Herstellungskosten verlangen. Dabei legen sie selbst die Höhe der zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge in ihrer Satzung fest. Möglich ist dabei auch die Festlegung einer Grundpauschale und eines zusätzlichen Betrages, der sich individuell nach der abgebebenen Menge richtet.
Die Beschäftigung von hauptamtlichen Mitarbeitern inkl. entsprechender Vergütung ist nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt möglich.
Bei einer Anbauvereinigung sind neben den Besonderheiten zur Gründung eines Vereins weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Gerne berate ich Sie hierzu!
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