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		<title>Mittelweitergabe zwischen Verein und GmbH</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2026 07:33:12 +0000</pubDate>
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<p>Viele Vereine gründen zur Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten eine GmbH oder beteiligen sich an einer bestehenden Gesellschaft. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage der Rechtmäßigkeit der finanziellen Beziehung zwischen Verein und GmbH. Dies gilt insbesondere für die Mittelweitergabe zwischen Verein und GmbH; vor allem, wenn es sich um gemeinnützige Organisationen handelt.</p>
<h2>Grundsatz der Mittelbindung im gemeinnützigen Verein</h2>
<p>Gemeinnützige Vereine unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen und zweckgebundenen Mittelverwendung. Vereinsmittel dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Eine Weitergabe von Mitteln an eine GmbH ist daher nur zulässig, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht und die GmbH die Mittel ihrerseits ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet.</p>
<p>Problematisch wird die Mittelweitergabe insbesondere dann, wenn sie vorrangig der wirtschaftlichen Stabilisierung der GmbH dient. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer zweckwidrigen Mittelverwendung ausgeht. Maßgeblich ist, ob die Weitergabe der Mittel zur Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszwecks erforderlich ist.</p>
<h2>Verdeckte Gewinnausschüttung und steuerliche Risiken</h2>
<p>Ein steuerliches Risiko stellt die verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese liegt vor, wenn der Verein seiner GmbH Vorteile zuwendet, die ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Dies kann etwa bei Zuschüssen, zinslosen Darlehen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassungen von Räumen oder Personal der Fall sein.</p>
<p>Verdeckte Gewinnausschüttungen führen nicht nur zu steuerlichen Belastungen auf Ebene der GmbH, sondern können auch die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Die Finanzverwaltung prüft in solchen Fällen, ob Vereinsmittel sachgerecht und fremdüblich eingesetzt wurden.</p>
<h3>Verlustausgleich / finanzielle Unterstützung</h3>
<p>In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Verein Verluste der GmbH ausgleichen darf. Ein dauerhafter oder wiederholter Verlustausgleich ist kritisch zu beurteilen. Er kann als zweckwidrige Mittelverwendung angesehen werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH nicht mehr der Förderung der gemeinnützigen Zwecke dient, sondern lediglich defizitäre Geschäftsmodelle aufrechterhalten werden.</p>
<p>Zulässig kann eine Unterstützung allenfalls in engen Grenzen sein, etwa bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder wenn der Verlustausgleich unmittelbar der Sicherung der gemeinnützigen Zweckverfolgung dient.</p>
<h3>Darlehen, Zuschüsse, Nutzungsüberlassungen</h3>
<p>Die Weitergabe von Mitteln erfolgt häufig in Form von Darlehen, Zuschüssen oder durch die Überlassung von Vereinsvermögen. Darlehen müssen fremdüblich ausgestaltet sein, insbesondere hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten. Zuschüsse sind nur zulässig, wenn sie eindeutig dem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht der allgemeinen Finanzierung der GmbH.</p>
<p>Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Räumen, Sachmitteln oder Personal kann problematisch sein. Ohne klare vertragliche Regelungen besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung hierin eine unzulässige Vorteilsgewährung sieht. Entscheidend ist stets, dass die Leistungen des Vereins in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung der GmbH stehen.</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
<p>Foto(s): @pixabay</p>
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		<title>Compliance im Verein: die Satzung</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/compliance-im-verein-die-satzung/strafrecht/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 02 Jun 2025 09:16:06 +0000</pubDate>
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<p>Die Compliance ist inzwischen auch in der Vereinspraxis ein Muss.</p>
<p>Allgemein bezeichnet der Begriff die Einhaltung gesetzlicher, satzungsmäßiger und interner Regelungen. Im Bereich gemeinnütziger Organisationen konzentriert sich die notwendige Compliance in der Regel auf drei Kernbereiche: die Satzungs-Compliance, den Datenschutz und die steuerrechtliche Compliance.</p>
<p>Im Folgenden werden die Besonderheiten und Anforderungen der Satzungs-Compliance näher erläutert.</p>
<h2>Keine Mittel außerhalb des Satzungszwecks</h2>
<p>Die Satzung ist das Fundament jedes Vereins. Sie legt nicht nur das Vereinsprogramm fest, sondern definiert auch die Grenzen des Handelns. Entsprechend dürfen keine finanziellen Mittel für Zwecke verwendet werden, die außerhalb des in der Satzung definierten Vereinszwecks liegen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Satzungszwecke vorgesehen – diese Bindung gilt für alle Vereinsorgane.</p>
<p>Ein Mitteleinsatz außerhalb dieser konkreten Zwecke ist nur dann zulässig, wenn er der Generierung von Mitteln für die satzungsgemäßen Ziele dient, etwa im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Auch ein nicht-wirtschaftlicher Verein darf unternehmerische Tätigkeiten entfalten, sofern diese dem ideellen Hauptzweck untergeordnet sind und als Hilfsmittel zu dessen Erreichung dienen.</p>
<p>Für gemeinnützige Organisationen gelten insbesondere zusätzliche gesetzliche Vorgaben insbesondere nach § 55 und § 64 Abgabenordnung (AO). Der Einsatz gemeinnütziger Mittel ist hiernach erlaubt, sofern Erträge und Aufwendungen im Saldo positiv sind. Ein Verlustausgleich mit ideellen Mitteln ist nur zulässig, wenn der Verlust auf einer Fehleinschätzung beruht und innerhalb des darauffolgenden Wirtschaftsjahres vollständig ausgeglichen wird – allerdings ausschließlich mit Mitteln, die nicht aus steuerbegünstigten Bereichen stammen. Investitionen zur Begründung wirtschaftlicher Tätigkeiten sind nur unter bestimmten Bedingungen unschädlich, insbesondere dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren dem gebundenen Vermögen wieder zugeführt werden und es sich nicht um zeitnah zu verwendende Mittel gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt.</p>
<h2>Aufgabe des Vorstandes</h2>
<p>Der Vereinsvorstand ist zur Einhaltung dieser Grundsätze in besonderem Maße verpflichtet. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Mittelverwendung gemäß Satzung. Dies erfordert klare Weisungen, regelmäßige Kontrollen und gegebenenfalls auch Selbstkontrollen. Vor allem bei Zuwendungen an Dritte ist besondere Sorgfalt geboten. Die zweckentsprechende Verwendung muss durch Nachweise belegt werden, die dann ordnungsgemäß archiviert werden müssen, um bei Prüfungen die Satzungstreue belegen zu können.</p>
<p>Unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinnützige oder nicht-gemeinnützige Organisation handelt, gelten diese Regeln. Gemäß § 58 Nr. 3 AO unterliegen gemeinnützige Körperschaften weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Mitteln an andere Einrichtungen.</p>
<h3>Handeln im Rahmen der Zuständigkeiten</h3>
<p>Neben der Einhaltung des Satzungszwecks ist es ebenso wichtig, dass sämtliche Handlungen im Verein innerhalb der jeweils festgelegten Zuständigkeiten erfolgen. Wenn Personen außerhalb ihres Kompetenzbereichs agieren, kann dies im schlimmsten Fall als Handeln ohne Vertretungsmacht gewertet werden – insbesondere bei Vorstandsmitgliedern. Nur im Ausnahmefall der sogenannten Notgeschäftsführung sind Abweichungen möglich.</p>
<p>Es ist Aufgabe des Vorstands, durch klare Zuständigkeitsregelungen, Weisungen und interne Prozesse sicherzustellen, dass alle rechtlichen und organisatorischen Vorgaben eingehalten werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass rechtliche Verpflichtungen korrekt eingegangen und dem Verein zugerechnet werden können.</p>
<h3>Aufwandsentschädigungen</h3>
<p>Ein weiters Thema in vielen Vereinen ist die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen. Grundsätzlich ist die Erstattung tatsächlicher, nachweisbarer Auslagen gemäß § 670 BGB legitim. Problematisch wird es jedoch, wenn pauschalierte Zahlungen erfolgen, denen keine konkreten Aufwände gegenüberstehen – diese stellen regelmäßig eine Vergütung dar.</p>
<p>Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB, eingeführt durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz, ist festgelegt, dass Vereinsorgane grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. Eine Vergütung bedarf daher stets einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Fehlt eine solche, fehlt der rechtliche Grund für die Zahlung – selbst wenn alle Beteiligten von einer ordnungsgemäßen Praxis ausgehen. Um dies zu vermeiden, sollte jeder Verein klare Zuständigkeitszuweisungen treffen und rechtlichen oder steuerlichen Rat einholen, unabhängig von seiner Größe.</p>
<h3>Mögliche Rechtsfolgen</h3>
<p>Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Satzung sind weitreichend. Wer außerhalb der Satzung handelt, riskiert den Tatbestand der Untreue. Eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung schützt nicht vor strafrechtlichen Folgen.</p>
<p>Darüber hinaus können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen entstehen. Bei gemeinnützigen Vereinen kann ein Verstoß gegen die Satzungszwecke und das Gebot der ausschließlichen Mittelverwendung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.</p>
<p>Um Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Zuständigkeiten klar geregelt, Mittel gezielt eingesetzt und die Satzung regelmäßig auf Aktualität geprüft werden.</p>
<p><strong>Ein strukturiertes Compliance-Management-System kann außerdem dabei helfen, alle rechtlichen und satzungsmäßigen Vorgaben systematisch einzuhalten – wir beraten Sie gerne dabei.</strong></p>
<p>T: +49 211 / 52850492; <u><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></u></p>
<p>Foto(s): @gottschalk</p>
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		<title>Kooption im Verein oder Verband: Die Selbstergänzung beim Vorstand, Kuratorium oder Beirat</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/kooption-im-verein-oder-verband-die-selbstergaenzung-beim-vorstand-kuratorium-oder-beirat/vereinsrecht-verbandsrecht/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 20 May 2025 07:02:30 +0000</pubDate>
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<p>Kooption von Vereinsorganen &#8211; im Vereinsalltag kommt es regelmäßig vor, dass Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins oder Verbandes in solchen Fällen sicherzustellen, bedarf es klarer satzungsmäßiger Regelungen. Während die Mitgliederversammlung zwar grundsätzlich jederzeit eine Neuwahl durchführen könnte, stellt dies in der Praxis oft einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.</p>
<h2>Kooptation als praktikable Lösung</h2>
<p>Die Kooptation, also die Selbstergänzung des Vorstands (oder anderer Organe, wie Beirat oder Verwaltungsrat) hat sich als praktikable Lösung erwiesen. Hierbei kann der verbleibende Vorstand eigenständig neue Mitglieder berufen, was eine schnelle Reaktion auf personelle Engpässe ermöglicht. Allerdings sollte die Satzung hier klare Grenzen setzen: So empfiehlt es sich, die Anzahl kooptierter Mitglieder zu begrenzen (etwa auf ein Drittel der gewählten Mitglieder) und sicherzustellen, so dass gewählte Mitglieder stets die Mehrheit behalten.</p>
<h3>Kontrollrechte der Mitgliederversammlung</h3>
<p>Wichtig ist zudem, dass die Mitgliederversammlung über jede Kooptation informiert wird und ihre Kontrollrechte &#8211; insbesondere das Abberufungsrecht nach § 27 Abs. 2 BGB &#8211; uneingeschränkt behält.</p>
<h3>Alternative: Personalunion</h3>
<p>Alternativ zur Kooptation kommt die sogenannte Personalunion in Betracht, bei der ein verbleibendes Vorstandsmitglied zusätzlich die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt. Diese Lösung eignet sich besonders für kleinere Vereine oder für Übergangsphasen. Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn die Satzung eine Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern vorschreibt oder wenn es um Ämterkumulation zwischen Vorstand und Aufsichtsrat geht.</p>
<h3>Stellvertretermodell für Kontinuität</h3>
<p>Besonders bewährt hat sich in vielen Vereinen die Einrichtung von Stellvertreterpositionen für Schlüsselämter. Bei diesem Modell rückt der jeweilige Stellvertreter automatisch nach, wenn der Hauptamtsträger ausscheidet. Dies gewährleistet größtmögliche Kontinuität und Planungssicherheit. Die Satzung sollte hier klar regeln, ob der Nachrücker die Restamtszeit des Vorgängers oder eine volle neue Amtsperiode absolviert.</p>
<h3>Regelungen für vorübergehende Verhinderungen</h3>
<p>Für vorübergehende Verhinderungen (etwa durch Krankheit oder Auslandsaufenthalte) empfiehlt sich eine gesonderte Vertretungsregelung. Hier kann die Satzung beispielsweise vorsehen, dass bei einer Verhinderung von mehr als drei Monaten eine offizielle Vertretung bestellt wird. Solche Regelungen lassen sich gut mit anderen Ergänzungsmechanismen kombinieren.</p>
<h3>Satzung als zentrale Grundlage</h3>
<p>Unabhängig vom gewählten Modell müssen alle Ergänzungsregelungen satzungsmäßig verankert sein. Besonders bei eingetragenen Vereinen ist zudem darauf zu achten, dass personelle Veränderungen unverzüglich ins Vereinsregister eingetragen werden.</p>
<h3>Wahrung der Vereinsautonomie</h3>
<p>Wichtig ist stets die Wahrung der Vereinsautonomie: Die Mitgliederversammlung muss die Möglichkeit behalten, durch Satzungsänderung die Zusammensetzung des Vorstands zu beeinflussen und im Notfall auch kooptierte Mitglieder abzuberufen.</p>
<h3>Kombinierte Lösungen in der Praxis</h3>
<p>In der Praxis haben sich kombinierte Regelungen bewährt, die verschiedene Ergänzungsmechanismen nach einer klaren Rangfolge anwenden. Beispielsweise könnte die Satzung vorsehen, dass zunächst der Stellvertreter nachrückt, bei Fehlen eines Stellvertreters der Vorstand kooptieren kann und im Notfall Aufgaben auf verbleibende Mitglieder übertragen werden dürfen.</p>
<p>Wichtig ist jedoch, dass das Organ sich maximal bis zu der Größe kooptieren kann, die die Satzung dafür vorsieht. Sieht die Satzung also vor, dass der Vorstand aus fünf Mitgliedern besteht, dürfen durch Selbstergänzung auch nur maximale diese Anzahl kooptiert werden. Keine Kooption liegt aber vor, wenn ein Gremium Gäste ohne Stimmrecht beratend zulässt.</p>
<p><strong>Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um das Vereins- und Verbandsrecht!</strong></p>
<p>Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB</p>
<p>Alexanderstraße 25 a</p>
<p>40210 Düsseldorf</p>
<p>Deutschland</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
<p><a href="http://www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
<p>Foto:@pixabay</p>
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		<title>Ablauf der Verschmelzung von Vereinen oder Verbänden</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/ablauf-der-verschmelzung-von-vereinen-oder-verbaenden/vereinsrecht-verbandsrecht/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 08 May 2025 13:33:05 +0000</pubDate>
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<p>Die Fusion eingetragener Vereine kann auf verschiedene Weise erfolgen. Zum einen die Verschmelzung durch Aufnahme eines Vereins. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass sich zwei Vereine oder Verbände zusammenschließen und dadurch eine neue Organisation entsteht (Verschmelzung durch Neugründung). Das sind die wichtigsten Punkte zum Ablauf einer Fusion:</p>
<h2>Der Verschmelzungsvertrag</h2>
<p>In beiden Fällen ist der erste Schritt der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages. Dieser Vertrag muss von den Vorständen in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet werden (§ 4 Abs. 1 UmwG). Falls der Vertrag erst nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen geschlossen werden soll, ist vorab ein schriftlicher und vollständiger Entwurf des Vertrags zu erstellen (§ 4 Abs. 2 UmwG). Der Inhalt des Vertrags oder seines Entwurfs richtet sich nach § 5 UmwG. Der endgültige Verschmelzungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 6 UmwG).</p>
<h2>Erstellung der Verschmelzungsberichte</h2>
<p>Jeder beteiligte Verein muss einen Verschmelzungsbericht erstellen (§ 8 UmwG). Diese Berichte dienen der umfassenden Information der Mitglieder. Ein Verzicht auf diese Berichte ist nur möglich, wenn jedes Vereinsmitglied eine notariell beurkundete Erklärung abgibt.</p>
<h2>Prüfung des Verschmelzungsvertrags</h2>
<p>Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist bei eingetragenen (nichtwirtschaftlichen) Vereinen (§ 21 BGB) nur zu prüfen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in Textform verlangen (§ 100 UmwG). Für wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verschmelzungsprüfung (§§ 9 bis 12 UmwG), sodass eine Prüfung grundsätzlich durchzuführen ist.</p>
<h2>Beschluss der Mitgliederversammlung</h2>
<p>Jeder beteiligte Verein muss in einer Mitgliederversammlung einen Verschmelzungsbeschluss fassen (§ 13 Abs. 1 UmwG). Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder eine satzungsgemäß festgelegte größere Mehrheit (§ 103 UmwG). Jeder Beschluss muss notariell beurkundet werden, und der Vertrag oder sein Entwurf muss als Anlage beigefügt werden. Die Satzung kann zusätzliche Anforderungen vorsehen.</p>
<p>Die Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine müssen gesondert stattfinden; eine gemeinsame Versammlung ist nicht zulässig. Weitere Tagesordnungspunkte, wie beispielsweise die Entlastung des Vorstands, können in die Versammlung aufgenommen werden.</p>
<h2>Sonderregelung für virtuelle Mitgliederversammlungen</h2>
<p>Es sind auch virtuelle Mitgliederversammlungen möglich, sofern die notarielle Beurkundung gewährleistet ist. Die Informations- und Auslagepflichten müssen in digitaler Form erfüllt werden. Ein rein schriftliches Beschlussverfahren ist jedoch nicht zulässig.</p>
<h3>Vorbereitung der Mitgliederversammlung</h3>
<p>Die Mitgliederversammlung muss sorgfältig vorbereitet werden. Den Mitgliedern müssen vorab alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, darunter:</p>
<ul>
<li>Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf.</li>
<li>Die Jahresabschlüsse und Berichte der letzten drei Geschäftsjahre.</li>
<li>Eventuell erforderliche Zwischenbilanzen.</li>
<li>Die Verschmelzungsberichte.</li>
<li>Prüfungsberichte der Verschmelzungsprüfer, sofern vorhanden.</li>
</ul>
<p>Für Vereine, die keine kaufmännischen Jahresabschlüsse erstellen, gelten die üblichen Rechnungsunterlagen des Vereins, wie Kassenaufzeichnungen oder Einnahme-Überschussrechnungen.</p>
<h3>Durchführung der Mitgliederversammlung</h3>
<p>Mit Einberufung und in der Mitgliederversammlung müssen die Unterlagen ausgelegt werden, und der Vorstand ist verpflichtet, den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf mündlich zu erläutern. Auf Verlangen müssen den Mitgliedern Auskünfte über alle wesentlichen Angelegenheiten der Verschmelzung erteilt werden.</p>
<h3>Einbeziehung von Mitarbeitervertretungen (Betriebsrat) und Sonderrechte</h3>
<p>Falls eine Mitarbeitervertretung besteht, muss diese einbezogen werden (§ 5 Abs. 3 UmwG). Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss Angaben zu den Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen enthalten. Bestehende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben von der Verschmelzung unberührt.</p>
<h2>Anmeldung und Eintragung der Verschmelzung</h2>
<p>Der letzte Schritt ist die Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Vereinsregister. Nach der Eintragung wird die Verschmelzung bekannt gemacht.</p>
<h2>Besondere Fragen zum Verschmelzungsbeschluss</h2>
<h4>Delegiertenversammlung</h4>
<p>Ein Verschmelzungsbeschluss kann auch von einer Delegiertenversammlung gefasst werden, sofern die Satzung dies vorsieht. Die Delegiertenversammlung übernimmt in diesem Fall die Aufgaben der Mitgliederversammlung.</p>
<h4>Mehrheitserfordernisse bei Zweckänderung</h4>
<p>Falls die Verschmelzung mit einer Änderung des Vereinszwecks verbunden ist, gelten besondere Regelungen. Wird der bisherige Zweck im aufnehmenden Verein weitergeführt, genügt das Quorum nach § 103 UmwG. Falls der Zweck jedoch grundlegend geändert wird, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.</p>
<p>Die Verschmelzung eingetragener Vereine bedarf einer sorgfältigen Planung und erfordert zahlreiche formale Schritte einzuhalten. Vom Entwurf des Verschmelzungsvertrages über Prüfung und Beschlussfassung bis zur Eintragung sind alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.</p>
<p>Wir beraten sie gerne!</p>
<p>T: +49 211 / 52850492</p>
<p><u><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></u></p>
<p><u><a href="http://www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/">www.rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></u></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto:@pixabay</p>
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		<title>Verschmelzung von Vereinen oder Verbänden: So funktioniert die Fusion nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/verschmelzung-von-vereinen-oder-verbaenden-so-funktioniert-die-fusion-nach-dem-umwandlungsgesetz-umwg/vereinsrecht-verbandsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[gottschalk]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 May 2025 06:54:38 +0000</pubDate>
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<p>Die Verschmelzung von Vereinen ist ein rechtlicher Vorgang, der insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn der Fortbestand eines Vereins wegen Mitgliederschwundes nicht mehr möglich ist oder wenn durch eine größere Mitgliederzahl eine größere Schlagkraft auf politischer Ebene oder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden soll. Dabei regelt das Umwandlungsgesetz (UmwG) die Voraussetzungen und Abläufe einer solchen Vereinigung.</p>
<h2><strong>Rechtsgrundlagen der Verschmelzung</strong></h2>
<p>Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG können Vereine verschmolzen werden. Die Vereinssatzung kann weitere Voraussetzungen festlegen. Der Verschmelzungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung (§ 103 UmwG). Die Satzung kann höhere Anforderungen stellen, was jedoch mit Bedacht zu handhaben ist, um eine notwendige Fusion nicht unnötig zu erschweren.</p>
<h3><strong>Beschlussfassung</strong></h3>
<p>Traditionell musste der Beschluss in einer Präsenzversammlung gefasst werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Nach der neueren Rechtsprechung ist jedoch auch die virtuelle Mitgliederversammlung zulässig. Die notarielle Beurkundung (§ 13 Abs. 3 UmwG) erfordert nicht die physische Anwesenheit aller Mitglieder, sondern lediglich die Anwesenheit des Notars am Sitz des Versammlungsleiters.</p>
<h3 class="PDq2pG_selectionAnchorContainer" data-start="484" data-end="522"><strong data-start="484" data-end="522">Prüfung des Verschmelzungsvertrags</strong></h3>
<p data-start="527" data-end="1054">Vor der Beschlussfassung kann eine Prüfung des Verschmelzungsvertrags erforderlich sein. Für eingetragene (nichtwirtschaftliche) Vereine (§ 21 BGB) gilt die Sonderregelung des § 100 UmwG. Danach ist eine Prüfung durch einen oder mehrere Verschmelzungsprüfer nur erforderlich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies in Textform verlangen. Für wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB) gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften der §§ 9 bis 12 UmwG, sodass eine Verschmelzungsprüfung grundsätzlich durchzuführen ist.</p>
<h3><strong>Formen der Verschmelzung</strong></h3>
<h4><strong> Verschmelzung durch Aufnahme</strong></h4>
<p>Bei dieser Form wird das Vermögen eines oder mehrerer Vereine auf einen bereits bestehenden Verein oder einen Rechtsträger anderer Rechtsform (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) übertragen. Die Mitglieder des übertragenden Vereins erhalten im Gegenzug Mitgliedschaften oder Anteile des übernehmenden Vereins.</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<p>Der übertragende Verein kann ein eingetragener Verein (§ 21 BGB) oder ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) sein. Der übernehmende Verein muss ein eingetragener Verein sein. Ein wirtschaftlicher Verein kann nicht übernehmen.</p>
<p>Die Satzung des übernehmenden Vereins darf dabei der Verschmelzung nicht entgegenstehen. Wenn die Satzung zum Beispiel nur juristische Personen als Mitglieder vorsieht, natürliche Personen aber Mitglieder des übertragenden Vereins sind, muss die Satzung vor der Fusion geändert werden.</p>
<p><strong>Wirkungen:</strong></p>
<p>Das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Verein über. Der übertragende Verein wird nicht aufgelöst, sondern hört durch die Verschmelzung auf zu existieren.</p>
<h4><strong> Verschmelzung durch Neugründung</strong></h4>
<p>Hier gründen zwei oder mehr Vereine einen neuen Rechtsträger, auf den sie ihr Vermögen übertragen. Die Mitglieder der übertragenden Vereine erhalten Mitgliedschaften oder Anteile des neuen Vereins.</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<p>Eingetragene Vereine oder Verbände können einen neuen eingetragenen Verein oder einen Rechtsträger anderer Rechtsform gründen. Ein wirtschaftlicher Verein kann nur als übertragender Verein beteiligt sein.  Auch hier darf die Satzung der beteiligten Vereine der Verschmelzung nicht entgegenstehen.</p>
<p>Die Fusion von Vereinen ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und rechtliche Abstimmung erfordert. Ob durch Aufnahme oder Neugründung – die Verschmelzung bietet Vereinen eine Möglichkeit, ihre Zukunft zu sichern, wenn ein Fortbestand allein nicht mehr möglich ist.</p>
<p>Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur Zusammenlegung Ihrer Organisation, egal ob Verein, Verband oder NGO haben &#8211; wir beraten Sie gerne!</p>
<p>info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</p>
<p>Foto:@pixabay</p>
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		<title>Aufsichtsrat und Ehrenmitglieder: Kein Recht auf Teilnahme an Sitzungen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de/aufsichtsrat-und-ehrenmitglieder-kein-recht-auf-teilnahme-an-sitzungen/vereinsrecht-verbandsrecht/</link>
		
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		<pubDate>Tue, 15 Apr 2025 07:55:43 +0000</pubDate>
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<p>Die Zulassung von Ehrenmitgliedern oder anderen externen Personen zu Aufsichtsratssitzungen ist in vielen Unternehmen ein wiederkehrendes Thema, insbesondere in familiengeführten Mittelstandsunternehmen. Oft besteht der Wunsch, verdiente Persönlichkeiten oder einflussreiche Aktionäre auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Gremium weiterhin einzubinden. Rechtlich ist diese Praxis jedoch problematisch, denn das Aktiengesetz sieht klare Grenzen vor.</p>
<h2><strong>Kein Recht zur Teilnahme</strong></h2>
<p>Nach § 109 Abs. 1 AktG dürfen an Aufsichtsratssitzungen grundsätzlich nur die regulären Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands teilnehmen. Dieses Verbot dient dem Schutz der Vertraulichkeit und soll sicherstellen, dass Entscheidungen ausschließlich von den dafür verantwortlichen Personen getroffen werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für Sachverständige und Auskunftspersonen, die zu einzelnen, klar definierten Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden dürfen. Sie müssen die Sitzung jedoch unverzüglich nach Behandlung des jeweiligen Themas wieder verlassen.</p>
<h3>Herausforderungen in der Praxis</h3>
<p>Trotz dieser eindeutigen Rechtslage versuchen einige Unternehmen, langjährigen Mandatsträgern oder bedeutenden Anteilseignern durch die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ein dauerhaftes Teilnahmerecht einzuräumen. Ein solcher Status hat jedoch keine rechtliche Grundlage, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Grundsatzurteil vom 25. Mai 2022 (20 U 76/21) bestätigte. Selbst ein Mehrheitsaktionär, der zum Ehrenmitglied ernannt wurde, darf nicht an den Beratungen teilnehmen, da er keine organschaftliche Verantwortung trägt und seine Anwesenheit die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigen könnte.</p>
<h3>Was droht bei Verstößen?</h3>
<p>Verstöße gegen diese Regelungen können ernste Konsequenzen haben. So kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat die Entlastung verweigern, wenn dieser wiederholt unbefugte Personen zu Sitzungen zulässt. Zwar bleiben die in solchen Fällen gefassten Beschlüsse in der Regel wirksam, doch können Reputationsschäden und Vertrauensverlust die Folge sein. Unternehmen sollten daher stets darauf achten, dass nur berechtigte Personen an Sitzungen teilnehmen und externe Experten ausschließlich bei konkretem Bedarf hinzugezogen werden.</p>
<h3>Mögliche Alternativen</h3>
<p>Für eine informelle Einbindung ehrenamtlich engagierter Persönlichkeiten bieten sich stattdessen andere Formate an, etwa separate Gesprächsrunden oder Beratungsgremien außerhalb der offiziellen Aufsichtsratssitzungen. Auf diese Weise lässt sich der Erfahrungsschatz langjähriger Begleiter nutzen, ohne rechtliche Risiken einzugehen.</p>
<p>Letztlich bestätigt die Rechtsprechung, dass die strikte Trennung zwischen internen Entscheidungsträgern und externen Personen kein bloßer Formalismus ist, sondern ein wesentlicher Grundsatz guter Corporate Governance. Unternehmen tun daher gut daran, diese Vorgaben konsequent umzusetzen.</p>
<p>Wir beraten Sie gerne; kontaktieren Sie uns!  +49 211 / 52850492</p>
<p><a href="mailto:info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de">info@rechtsanwaelte-gottschalk-wetzel.de</a></p>
<p><em>(Quelle: OLG Stuttgart, Urteil v. 25.5.2022 – 20 U 76/21)</em></p>
<p>Foto(s): @pixabay</p>
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