Haftung im Verein: Vorstand, Mitglieder und rechtliche Risiken
Im Vereinsrecht stellt sich regelmäßig die Frage, wer für Schäden oder Verpflichtungen haftet – der Verein, der Vorstand oder einzelne Mitglieder? Wir erklären die Haftungsverteilung, gesetzliche Regelungen, persönliche Risiken und Möglichkeiten zur Absicherung.
Haftung im Verein: Wer haftet wofür und wie kann man sich schützen?
Haftung des Vereins
Der Verein haftet als juristische Person mit dem Vereinsvermögen. Das bedeutet, dass der Verein für Verbindlichkeiten haftet, die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen. Dies betrifft sowohl die vertragliche als auch die deliktische Haftung.
Eine Haftung kann sich danach beispielsweise aus Rechtsgeschäften ergeben, die der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan im Rahmen seiner Vertretungsmacht im Namen des Vereins abschließt.
Persönliche Haftung des Vorstands
Der Vorstand eines Vereins trägt als Repräsentant des Vereins eine besondere Verantwortung. Grundsätzlich haftet der Verein für Verbindlichkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch der Vorstand persönlich haftbar gemacht werden.
Gesetzliche Regelungen zur Haftung nach BGB
Im Außenverhältnis haftet der Verein gemäß § 31 BGB grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen für Schäden, die seine Organe, also der Vorstand oder Beauftragte verursachen. Dritte können Ansprüche direkt gegen den Verein geltend machen. Die handelnde Person ist im Außenverhältnis von einer Haftung befreit.
Im Innenverhältnis kann der Vorstand persönlich haften, wenn er seine Pflichten verletzt. Das Gesetz sieht eine Haftung für schuldhaftes Verhalten vor.
Unterschied zwischen Vorsatz, Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit
Damit sind sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Pflichtverletzungen gemeint.
Eine vorsätzliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Vorstand seine Pflichten bewusst und gewollt verletzt und die nachteiligen Folgen seines Handelns kennt oder billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vorstand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Besonders schwer wiegt grobe Fahrlässigkeit, die dann vorliegt, wenn der Vorstand naheliegende, auch für einen Laien erkennbare Gefahren ignoriert.
Besondere Regelung nach § 31a BGB
Ein wichtiger Schutzmechanismus für Vorstandsmitglieder ist in § 31a BGB geregelt. Danach haftet ein Vorstandsmitglied im Innenverhältnis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn es seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt oder dafür nicht mehr als 840 Euro jährlich erhält. Diese Regelung soll ehrenamtlich Tätige schützen und das Engagement fördern.
Haftung bei Pflichtverletzungen durch Unterlassen
Auch Unterlassungen von Vorstandsmitgliedern können zu einer Haftung führen, sofern eine Handlungspflicht besteht. Beispiele sind die Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen oder die Vernachlässigung steuerrechtlicher Pflichten.
Haftungsminimierung im Verein durch das Vier-Augen-Prinzip
Nicht nur zur Kontrolle des Vorstands, sondern auch zur Minimierung von Haftungsrisiken empfiehlt sich die Aufnahme des sogenannten Vier-Augen-Prinzips in die Satzung. Es sieht vor, dass alle wichtigen Entscheidungen, Handlungen oder Verträge des Vorstands von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam geprüft und genehmigt werden müssen.
Die Vorteile des Vier-Augen-Prinzips:
- Bessere Entscheidungsfindung: Mehrere Perspektiven sorgen für eine ausgewogenere Bewertung von Risiken, insbesondere bei finanziellen Verpflichtungen.
- Beweisfunktion: Die gemeinsame Entscheidung dokumentiert, dass ein Beschluss nicht auf individueller Verantwortung beruht. Dies kann im Haftungsfall entlastend sein.
- Haftungsreduzierung: Die gemeinschaftliche Entscheidungsfindung schützt vor Fehlern und damit vor einer persönlicher Haftung.
Haftung in der Vereinspraxis: Was Vorstände wissen müssen
Die gesetzliche Haftungsregelung besagt, dass ein Vorstand auch schon für leicht fahrlässiges Verhalten haftet, sofern nicht § 31a BGB greift. Die Verantwortung des Vorstands steigt mit der Größe des Vereins, insbesondere im Bereich Finanzen, Personalführung und vertragliche Verpflichtungen.
Absicherung durch Versicherungen
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Vorstandsmitglieder von größeren Organisationen prüfen, ob geeignete Versicherungen bestehen.
Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt beispielsweise vor finanziellen Folgen von Pflichtverletzungen und übernimmt Kosten für Schadensersatzforderungen, die sich gegen den Vorstand oder die Geschäftsführung richten.
Haftung der Mitglieder
Im Allgemeinen haften Mitglieder eines Vereins nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Allerdings kann eine Haftung für Mitglieder bestehen, wenn sie selbst in die Entstehung eines Schadens verwickelt sind (z. B. durch unerlaubte Handlungen oder Verletzung der Satzung).
Auch in einem solchen Fall würde die Haftung jedoch meist auf das persönliche Verhalten der Mitglieder und nicht auf ihre Mitgliedschaft im Verein zurückzuführen sein.
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