Die Abberufung eines Vorstands wirft wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf, wie die Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag und die Voraussetzungen für eine Abberufung. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu diesen rechtlichen Aspekten.
Gerade bei größeren Vereinen und Verbänden vereinbaren Vorständen neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Anstellungsvertrag. Ist mit der Abberufung des Vorstands gleichzeitig auch der Dienstvertrag beendet?
Die freie Widerruflichkeit der Vorstandsbestellung ist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB der Regelfall, der Widerruf ist dann jederzeit möglich. Allerdings kann die Satzung die Widerruflichkeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auf diese Weise kann sich der Verein unliebsamer Organmitglieder nicht mehr entledigen; zugleich wird sichergestellt, dass diese ihr Amt so führen, dass sie keinen Anlass zur Abberufung geben.
Für den Widerruf ist grundsätzlich das Vereinsorgan zuständig, das auch für die Bestellung des Vorstands zuständig ist - wenn nichts bestimmt ist, die Mitgliederversammlung. Ist aber ein anderes Organ für die Bestellung zuständig, hat dieses auch die Zuständigkeit für den Widerruf der Bestellung. Der Vorstand selbst kann keines seiner Mitglieder abberufen, auch dann nicht, wenn es durch Kooptierung bestellt wurde.
Da nach dem Zweck des § 27 Abs. 2 BGB der Verein stets die Möglichkeit haben soll, mittels seiner Organe den Vorstand aus wichtigem Grund abzuberufen, steht der Mitgliederversammlung auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung das Recht zum Widerruf zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Zwar erfordert das Gebot des Anstands die vorherige Anhörung des Vorstandsmitglieds. Für die Rechtmäßigkeit ist dies aber nicht erforderlich, sofern nicht die Satzung zwingend vorsieht. An eine bestimmte Form ist der Widerruf nicht gebunden.
Vom Widerruf der Vorstandsbestellung ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu unterscheiden. Der Widerruf der Bestellung führt allein nicht zur Beendigung eines daneben bestehenden Anstellungsvertrages.
Die Gründe, die für die Abberufung ausreichen, brauchen nicht notwendig Gründe zu sein, die auch eine Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen.
Erfolgt der Widerruf der Bestellung allerdings aus wichtigem Grund, ist dieser in der Regel auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages. So liegt in der Abberufung eines Vorstandsmitglieds zugleich die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages, wenn sie erkennbar Ausdruck eines Vertrauensverlustes ist, der die Rechtsbeziehungen zu dem Abberufenen insgesamt belastet.
Zuständig für die Kündigung des Anstellungsvertrages ist das Organ, das auch für den Widerruf der Vorstandsbestellung zuständig ist. Darf also die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden abberufen, ist sie ebenfalls berechtigt diesen zu kündigen.